Ausgabe 48/2017 - 02.12.2016
Berlin (epd). An der Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes waren die Behindertenverbände beteiligt. Ihr Protest führte zuletzt noch zu Verbesserungen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um Geld- und Sachleistungen, die es behinderten Menschen ermöglichen sollen, am Leben teilzuhaben, im Alltag, an Bildung, Sport, Kultur oder Reisen. So werden etwa Assistenten bezahlt, die einem Rollstuhlfahrer das Leben in einer eigenen Wohnung ermöglichen, spezielle Fahrdienste oder Ausgaben für einen Blindenhund.
Zur Eingliederungshilfe gehören auch die Zuweisungen, die Werkstätten oder Betreiber von Wohnstätten für Behinderte erhalten. Rund 700.000 Menschen beziehen die Eingliederungshilfe. Durch die Reform soll ihre Selbstbestimmung gestärkt und die UN-Behindertenrechtskonvention in deutsches Recht umgesetzt werden.
Das Gesetz sieht folgende Änderungen vor:
- Vermögensfreibeträge: Bisher dürfen Bezieher von Eingliederungshilfe nur 2.600 Euro sparen. Der Vermögensfreibetrag wird im kommenden Jahr um 25.000 Euro auf 27.600 Euro erhöht, im Jahr 2020 weiter auf 50.000 Euro. Einkommen und Ersparnisse von Lebens- und Ehepartnern werden künftig bei der Berechung der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen. Der Freibetrag für Ersparnisse behinderter Sozialhilfeempfänger steigt von 2.600 auf 5.000 Euro.
- Einkommensanrechnung: Der Eigenanteil zur Eingliederungshilfe wird gesenkt. Damit können rund 70.000 behinderte Berufstätige mehr von ihrem Einkommen behalten. Ein Beispiel: Von einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro werden heute bis zu 900 Euro abgezogen. In einer Übergangsphase wird der Abzug auf 600 Euro gesenkt und ab 2020 auf 240 Euro.
- Pflege und Eingliederungshilfe: Pflegebedürftige behinderte Menschen erhalten weiterhin gleichrangig Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe. Zunächst war im Gesetz ein Vorrang von Pflegeleistungen vorgesehen, der bei den Betroffenen zu Einbußen geführt hätte.
- "Poolen" von Leistungen: Um Ausgaben zu sparen, können die Kommunen einen Assistenten für mehrere behinderte Menschen einsetzen. Die Koalition nahm aber die Regelung zurück, wonach das auch in der eigenen Wohnung gelten sollte. Das hätte dazu führen können, dass Behinderte ins Heim hätten ziehen müssen. Ambulantes Wohnen hat Vorrang, wenn der behinderte Mensch es will, er hat aber keinen Rechtsanspruch darauf.
- "Fünf von Neun": Die umstrittenen Kriterien, wonach Eingliederungshilfe nur noch gewährt worden wäre, wenn ein Behinderter in fünf von neun Lebensbereichen eingeschränkt ist, wurde nach massiven Protesten zurückgenommen. Die Betroffenen hatten argumentiert, blinde Menschen etwa würden so von Leistungen ausgeschlossen. Es soll nun erprobt werden, wie künftig der Zugang bestimmt wird und erst 2023 eine neue Regelung in Kraft treten.
- Arbeit: Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse bis zu 75 Prozent, wenn sie einen behinderten Menschen einstellen. Einige Bundesländer haben ein solches "Budget für Arbeit" schon. Das Arbeitsförderungsgeld für behinderte Menschen in Werkstätten wird auf 52 Euro monatlich verdoppelt.
- Bildung: Bisher werden Hilfeleistungen für behinderte Studenten nur bis zum ersten Examen finanziert, künftig bis zum Masterabschluss und in Einzelfällen bis zur Dissertation.
- Beratung: Unabhängige Beratungsstellen werden vom Bund bis 2022 mit bis zu 58 Millionen Euro jährlich gefördert.
- Kosten: Länder und Kommunen geben pro Jahr rund 17 Milliarden Euro für die Eingliederungshilfe aus, Tendenz steigend. Die Reform führt nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums zu zusätzlichen jährlichen Ausgaben von rund 800 Millionen Euro im Jahr. Die Mehrausgaben trägt der Bund.