Ausgabe 46/2016 - 18.11.2016
Hamm (epd). Das Oberlandesgericht Hamm hat im Sorgerechtstreit eines nicht verheirateten, zerstrittenen Elternpaares zugunsten der Mutter entschieden. Nach dem Gesetz stehe die elterliche Sorge für das Kind in einem solchen Fall zunächst allein der Kindesmutter zu, heißt es in dem am 16. November veröffentlichten rechtskräftigen Beschluss.
Einem Antrag auf gemeinsames Sorgerecht werde nur dann zugestimmt, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, hieß es. Laut einem familienpsychologischen Sachverständigen seien in diesem Fall aber weder eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den getrennten Eltern noch ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Erziehungsfragen gegeben, führte das Gericht aus.
Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Familiengerichts Gelsenkirchen-Buer, das die Klage des Vaters in erster Instanz abgewiesen hatte.
Nach der Trennung 2013 hatten sich die Eltern in einem ersten Verfahren auf ein dem Kindesvater zustehendes Umgangsrecht mit dem Kind verständigt. Nachdem seine Ex-Lebensgefährtin mit dem Sohn nach Niedersachsen umgezogen war, wollte der Mann nun nachträglich das gemeinsame Sorgerecht mit Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einklagen.
Das Oberlandesgericht erklärte, wenn es gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Kindeseltern fehle, ziehe das Gesetz die alleinige Sorge der Kindesmutter vor. Schon eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge würde dem Kindeswohl schaden. Zudem fehle den Eltern die Fähigkeit zur Selbstreflexion und zu einem Aufeinanderzugehen.
Az.: 3 UF 139/15