Ausgabe 46/2016 - 18.11.2016
Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen haben auch bei einen Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft einen Urlaubsanspruch. Wenn die Schwangere den Urlaub nicht genommen hat, steht ihr eine Urlaubsabgeltung zu, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 9. November veröffentlichten Urteil vom 9. August 2016 klar.
Damit bekam eine Arbeitnehmerin recht, die im Blutspendebereich für die Entnahme von Blut und Blutbestandteilen zuständig war. Anfang 2013 hatte der Arbeitgeber ihr insgesamt 17 Urlaubstage in den Monaten Juli, August und Oktober genehmigt. Doch als die Frau im Juni von ihrer Schwangerschaft erfuhr, wurde zum Schutz von Mutter und Kind ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie arbeite mit infektiösem Material, so die Begründung.
Als dann das Arbeitsverhältnis endete, forderte die Frau die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Die Beschäftigte habe doch wegen des Beschäftigungsverbotes frei gehabt und habe sich also erholen können.
Dies sah das BAG jedoch anders. Damit der Urlaubsanspruch erlöschen könne, müsse eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestehen. Für die Klägerin habe wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes aber keine Arbeitspflicht bestanden. Eine Ersatztätigkeit habe der Arbeitgeber der Frau auch nicht zugewiesen. Unerheblich sei es, dass die Klägerin sich während des generellen Beschäftigungsverbots ebenso wie in einem Urlaub hätte erholen können. Da die Klägerin ihren Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte, habe sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung, insgesamt 1.400 Euro.
Az.: 9 AZR 575/15