Ausgabe 46/2016 - 18.11.2016
Erfurt (epd). Arbeitnehmer, die sich schriftlich mit einer Änderung ihrer im Arbeitsvertrag festgeschriebenen betrieblichen Altersversorgung einverstanden erklären, können die Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 15. November verkündeten Urteil zur Bayerischen Landesbank klargestellt.
Dem Kläger, der seit Oktober 2000 bei der Bank beschäftigt ist, wurde laut Arbeitsvertrag eine an Beamten orientierte sogenannte Gesamtversorgung zugesichert. Das damit verbundene Versorgungsrecht beinhaltete nicht nur eine hohe Altersversorgung, es war auch mit einem besseren Kündigungsschutz, Anspruch auf Beihilfe und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ähnlich wie bei Staatsbediensteten verbunden.
Als die Bank 2009 in wirtschaftliche Bedrängnis geriet, widerrief sie die für sie teure Versorgungszusage. Stattdessen bot sie ihren Mitarbeitern eine geringere beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Im Gegenzug sollten die Betroffenen auf die vorherige Gesamtversorgung verzichten.
Der Kläger unterschrieb den Verzicht, ein Teil seiner Kollegen jedoch nicht. Erst auf dem Klageweg konnten diese durchsetzen, dass die Landesbank ihr einmal gewährtes Gesamtversorgungssystem nicht widerrufen kann. Der Kläger wollte nun ebenfalls wieder davon profitieren.
Doch das ist nicht möglich, urteilte das BAG. Er habe seinen Verzicht auf die ursprüngliche Versorgung erklärt. Das sei ein bindende Entscheidung. Die von der Bank angeregte Arbeitsvertragsänderung sei zudem transparent und verständlich und stelle keine unzulässige Benachteiligung dar.
Az: 3 AZR 539/15