Ausgabe 39/2016 - 30.09.2016
Braunschweig (epd). Das Sozialamt muss mit einem Überbrückungsdarlehen einspringen, wenn mittellose Menschen bis zur ersten Auszahlung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ihren Lebensunterhalt nicht decken können. Die Behörde darf die Auszahlung nicht verzögern und von der Bestandskraft des Darlehensbescheids abhängig machen, entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 19. September.
Im konkreten Fall wurde einem Mann aus dem Landkreis Harz eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Diese wird immer erst am Monatsende ausgezahlt, hier Ende September 2016. Weil er nicht wusste, wie er bis dahin im September 2016 seinen Lebensunterhalt decken kann, beantragte er beim zuständigen Landkreis ein Überbrückungsdarlehen. Der Landkreis bewilligte zwar die Sozialhilfemittel auf Darlehensbasis, wollte diese aber erst später, mit Bestandskraft des Bescheides auszahlen.
Das Sozialgericht verpflichtete den Landkreis jedoch, das gewährte Darlehen auch vor Bestandskraft des Darlehensbescheides, also vor Ablauf der Widerspruchsfrist dem Rentner zu überweisen. Denn Ansprüche auf Sozialleistungen würden grundsätzlich mit dem Entstehen fällig werden und nicht erst mit der Rechtskraft eines Bescheides. Der Sinn und Zweck des Überbrückungsdarlehens würde "konterkariert", wenn der Hilfebedürftige erst einmal bis zur Bestandskraft auf das gewährte Darlehen warten müsste.
Az.: S 32 SO 136/16 ER