Ausgabe 39/2016 - 30.09.2016
Dortmund (epd). Ein Jobcenter muss auch bei Hartz-IV-Empfängern mit hohen Wohnkosten Instandhaltungen übernehmen, wenn es die Bezieher nicht vorab zur Kostensenkung aufgefordert hat. Mit einem entsprechenden Urteil gab das Sozialgericht Dortmund einer langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin aus Lüdenscheid recht, die das Jobcenter Märkischer Kreis auf Übernahme der Kosten für die Erneuerung ihrer defekten Gasheizung verklagt hatte, wie das Gericht am 26. September mitteilte. Die Behörde hatte der Bezieherin von Arbeitslosengeld II, die mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus bewohnt, für die Kosten von etwa 5.200 Euro lediglich einen Zuschuss von 6,60 Euro gewährt.
Zur Begründung erklärte das Jobcenter, in dem Fall würden die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Lüdenscheid überschritten. Die arbeitslose Mutter klagte dagegen mit Erfolg vor dem Sozialgericht Dortmund. Die Richter entschieden, die Behörde habe die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten zu tragen. Dafür spiele es keine Rolle, ob die Wohnkosten wie von dem Jobcenter angenommen unangemessen seien. In jedem Fall habe die Behörde es versäumt, der Klägerin vorab eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Dies sei als Voraussetzung bei Wohneigentümern ebenso erforderlich wie bei Mietern, hieß es in dem Urteil vom 19. September.
Az.: S 19 AS 1803/15