sozial-Recht

Bundessozialgericht

Klinikrechnung wegen fehlender Weiterbildung gekürzt



Erfüllt das Klinikpersonal Qualitätssicherungsmaßstäbe nicht, kann die Krankenkasse die Rechnung für die Behandlungen kürzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 19. April verkündeten Urteil entschieden, da im vorliegenden Fall die Leitung einer Intensivstation nicht die notwendigen Fortbildungen abgelegt hatte.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Behandlung eines Patienten mit einer gefährlichen Aussackung der Bauchschlagader. Die Westpfalz-Klinikum GmbH in Kaiserslautern stellte für die Behandlung 9.120 Euro in Rechnung.

Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland zahlte jedoch nur 2.245 Euro. Die Kürzung der Rechnung begründete die Kasse damit, dass die Stationsleitung auf der Intensivstation nicht die "Voraussetzungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma" vollumgänglich erfüllt habe. Diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Qualitätssicherungsanforderungen schreiben vor, dass die Stationsleitung einen "Leitungslehrgang" absolvieren muss. Daran fehle es hier.

Das BSG hielt die Rechnungskürzung in Höhe von 6.875 Euro für zulässig. Das Krankenhaus habe nicht die vom G-BA verbindlich festgelegten Qualitätssicherungsstandards erfüllt. Die Anforderungen an den Leitungslehrgang richteten sich nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonal für die pflegerische Leitung eines Bereichs im Krankenhaus. Der Stationsleiter habe zwar einen "modularen Führungskurs" absolviert, dieser genüge aber den festgelegten Anforderungen nicht.

Az.: B 1 KR 28/15 R


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Zusammenführung nur bei sicherem Einkommen

EU-Staaten dürfen die Familienzusammenführung von Nicht-EU-Bürgern davon abhängig machen, wie sich die Einkünfte der Betroffenen in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich entwickeln werden. Geht aus der Prognose hervor, dass Nicht-EU-Bürger über keine festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte verfügen werden, kann der Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt werden, urteilte am 21. April der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

» Hier weiterlesen

Keine zusätzlichen Leistungen im Behindertenwohnheim

Bei einer Unterbringung in einem Behindertenwohnheim können pflegebedürftige Bewohner keine zusätzlichen Betreuungsleistungen der Pflegekasse erhalten. Anspruch auf Leistungen der ambulanten Pflege besteht nur für Tage, in denen der Pflegebedürftige sich im häuslichen Umfeld aufhält, urteilte am 20. April das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

» Hier weiterlesen

Rechte von illegal in Deutschland lebenden Ausländern gestärkt

Auch illegal in Deutschland lebende Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung ihrer Existenz. In einem aktuellen Fall entschied das Sozialgericht Mainz am 14. April in einem Eilverfahren zugunsten einer Familie aus Serbien.

» Hier weiterlesen