Ausgabe 17/2016 - 29.04.2016
Kassel (epd). Erfüllt das Klinikpersonal Qualitätssicherungsmaßstäbe nicht, kann die Krankenkasse die Rechnung für die Behandlungen kürzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 19. April verkündeten Urteil entschieden, da im vorliegenden Fall die Leitung einer Intensivstation nicht die notwendigen Fortbildungen abgelegt hatte.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Behandlung eines Patienten mit einer gefährlichen Aussackung der Bauchschlagader. Die Westpfalz-Klinikum GmbH in Kaiserslautern stellte für die Behandlung 9.120 Euro in Rechnung.
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland zahlte jedoch nur 2.245 Euro. Die Kürzung der Rechnung begründete die Kasse damit, dass die Stationsleitung auf der Intensivstation nicht die "Voraussetzungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma" vollumgänglich erfüllt habe. Diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Qualitätssicherungsanforderungen schreiben vor, dass die Stationsleitung einen "Leitungslehrgang" absolvieren muss. Daran fehle es hier.
Das BSG hielt die Rechnungskürzung in Höhe von 6.875 Euro für zulässig. Das Krankenhaus habe nicht die vom G-BA verbindlich festgelegten Qualitätssicherungsstandards erfüllt. Die Anforderungen an den Leitungslehrgang richteten sich nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonal für die pflegerische Leitung eines Bereichs im Krankenhaus. Der Stationsleiter habe zwar einen "modularen Führungskurs" absolviert, dieser genüge aber den festgelegten Anforderungen nicht.
Az.: B 1 KR 28/15 R