sozial-Recht

Oberlandesgericht

Kein Schadenersatz für Zahnfüllung mit Amalgam



Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Schadenersatzklage wegen möglicher gesundheitlicher Folgen durch Amalgam-Zahnfüllungen abgewiesen. Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen sei grundsätzlich unbedenklich, heißt es in dem am 4. April veröffentlichten Urteil.

Laut dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen werde die Oberfläche der Silberamalgamen beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere, hieß es zur Begründung. Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau von neuen Goldkronen.

Geklagt hatte eine 1959 geborene Frau, die ihrer ehemaligen Zahnärztin vorwarf, bei den Behandlungen zwischen 1987 und 2009 fehlerhaft Amalgam, insbesondere in Kombination mit Goldkronen, verwendet zu haben. Nach massiven Beschwerden wurden der Patientin, die inzwischen die Praxis gewechselt hatte, zwei Zähne gezogen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte die Klägerin auf eine Amalgam-Allergie zurück. Als Schadenersatz verlangte sie unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro.

Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts konnte die Klägerin jedoch nicht beweisen, dass die von ihr genannten Gesundheitsschäden auf der Anwendung des Zahnamalgams beruhen. Laut dem eingeholten Sachverständigengutachten sei bei der Klägerin eine Amalgam-Allergie nicht feststellbar. So habe die Patientin erst ab Ende 2001 massive gesundheitliche Beeinträchtigungen geschildert. Zudem habe die Klägerin keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt, nachdem sie Amalgamfüllungen erhalten habe.

Az.: 26 U 16/15


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