sozial-Recht

Sozialgericht

Eingliederungsvereinbarung muss genau formuliert sein



Eingliederungsvereinbarungen der Jobcenter dürfen nicht widersprüchlich sein. Verlangt die Behörde bei einem Hartz-IV-Aufstocker mit gleicher Priorität einerseits den Ausbau der bestehenden selbstständigen Tätigkeit und andererseits auch das Bemühen um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ist dies nicht zulässig, entschied das Sozialgericht Berlin in einem Beschluss vom 17. März. Die Berliner Richter ordneten damit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Jobcenter-Bescheid an.

Konkret wurde von einer Hartz-IV-Aufstockerin gefordert, dass diese ihre selbstständige Tätigkeit mehr ausbaut und mittelfristig den Gewinn steigert. Außerdem sollte sie sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bemühen und monatlich mindestens zehn Bewerbungen schreiben.

Mit dieser widersprüchlichen Anweisung, so das Sozialgericht, könne die Situation entstehen, dass für die Selbstständigkeit Investitionen getätigt werden, diese bei einer erfolgreichen Bewerbung um einen sozialversicherungspflichtigen Job dann unnötig sind. Die Hartz-IV-Bezieherin müsse sich aber mit der Eingliederungsvereinbarung auf ein bestimmtes, von ihr erwartetes Verhalten einstellen können.

Az.: S 75 AS 3600/16 ER


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