sozial-Recht

Oberlandesgericht

Fahrlässige Tötung: Freispruch für Jugendamtsmitarbeiter



Ein Leipziger Jugendamtsmitarbeiter ist auch in zweiter Instanz von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Ihm wurde vorgeworfen, im Juni 2012 in Leipzig fahrlässig den Tod eines zweijährigen Jungen mitverschuldet zu haben. Das Oberlandesgericht Dresden habe nach mündlicher Verhandlung die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch in erster Instanz als unbegründet verworfen, teilte das Gericht am 1. April in Dresden mit. Der Freispruch sei damit rechtskräftig.

Der Angeklagte, ein früherer Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) beim Leipziger Jugendamt, war bereits im August 2015 vom Landgericht Leipzig vom Tötungs-Vorwurf freigesprochen worden. Der Junge war neben seiner Mutter verdurstet, als diese unbemerkt an einer Überdosis gestorben war. Während der Zuständigkeit des Angeklagten habe eine "gegenwärtige oder nahe bevorstehende Gefahr für das Kindeswohl niemals bestanden", teilte das Dresdner Oberlandesgericht weiter mit.

Als die Mutter des Kindes sich bei dem Jugendamtsmitarbeiter im April 2012 verabschiedet habe, um mit dem Jungen aus Leipzig wegzuziehen, sei "nicht ansatzweise eine konkrete Gefährdungssituation für das Kind gegeben gewesen". Anhaltspunkte für eine zu erwartende Vernachlässigung des Jungen hätten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Der Angeklagte habe daher nicht einschreiten müssen.

Eine Gefährdung des Kindeswohls folge nicht bereits daraus, dass die sorgeberechtigte Person drogenabhängig ist, erklärte das Dresdner Oberlandesgericht. Zwar müsse das Jugendamt grundsätzlich prüfen, ob sich die sorgeberechtigte Person infolge ihrer Abhängigkeit nicht mehr adäquat um das Kind kümmern könne. Das lediglich abstrakte Risikopotential genüge aber für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nicht.

Az.: 2 OLG 21 Ss 835/15


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