Ausgabe 14/2016 - 08.04.2016
Stuttgart (epd). Arbeitnehmer, die wegen eines eingeschränkten Sehvermögens die üblichen Wege zur Arbeit nur noch unter Gefahr zurücklegen, sind erwerbsgemindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am 31. März veröffentlichten Urteil klargestellt. Es sprach damit einem Erzieher eine volle Erwerbsminderungsrente zu.
Der Mann bezog nach langer Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2011 Arbeitslosengeld. Einen Monat erlitt er eine Sehstörung an beiden Augen. Dies war mit einem Gesichtsfeldausfall verbunden. Er beantragte daraufhin die volle Erwerbsminderungsrente, die allerdings die Rentenversicherung erst ab dem 1. Januar 2013 bewilligte. Er hätte vorher noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten können, war ihre Begründung.
Der Erzieher könne laut Sachverständigengutachten seit seinem eingeschränkten Sehvermögen die üblichen alltäglichen Wegstrecken aber nur noch unter besonderer Gefahr zurücklegen, betonte das LSG. Daher stehe ihm bereits ab Dezember 2011 und nicht später die volle Erwerbsminderungsrente zu.
Der Kläger sei nicht in der Lage, ohne Gefahr zur Arbeit zu gehen. Zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr sei er auf eine Begleitperson angewiesen.
Az.: L 13 R 2903/14