Münster (epd). Die in der Coronaschutzverordnung angeordnete Maskenpflicht im Schulunterricht ist nach einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster voraussichtlich rechtens. Die Verpflichtung, auch während des Unterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sei verhältnismäßig, erklärte das Gericht am 21. August in Münster (Az: 13 B 1197/20.NE). Das Tragen einer Maske solle dazu beitragen, die Weiterverbreitung des Coronavirus unter Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften zu reduzieren und damit die Ausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen.
Die Maskenpflicht im Unterricht könne nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei Verwendung privat hergestellter textiler Mund-Nase-Bedeckungen die Verbreitung der Viren eindämmen, erklärte das Gericht weiter. Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler bedeute, sei nicht feststellbar. Die auf Ende August befristete Maskenpflicht auch im Unterricht sei für die Kinder und Jugendlichen fraglos eine erhebliche Belastung. Diese sei jedoch in der Abwägung mit den damit verfolgten Zielen gleichwohl zumutbar.
Der weitgehende Präsenzunterricht bei der Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs trage dem Anspruch auf schulische Bildung und Erziehung Rechnung, erklärte das Gericht. Das Land könne jedoch zu Recht davon ausgehen, dass damit auch erhebliche Gefahrensituationen einhergingen. So habe es in den vergangenen Monaten auch in Nordrhein-Westfalen immer wieder Corona-Ausbrüche an Schulen gegeben. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor sei, dass kurz vor Beginn des neuen Schuljahres eine große Zahl an Schülern und Lehrern von Reisen auch aus sogenannten Risikogebieten zurückgekehrt sei.
Gegen die Maskenpflicht im Unterricht hatten sich den Angaben zufolge drei Kinder und Jugendliche von weiterführenden Schulen im Kreis Euskirchen gewandt. Die Antragsteller im Alter zwischen zehn und 15 Jahren hätten den Eilantrag damit begründet, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Zudem führe ihrer Ansicht nach das Tragen einer Maske durch eine Erschwerung der Atmung zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Schülern. Bei längerer Tragedauer könne das Tragen der Maske zudem zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen führen.
In Nordrhein-Westfalen gilt als einzigem Bundesland eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden und berufsbildenden Schulen. Sie gilt nicht nur im Schulgebäude und auf dem Gelände, sondern auch im Unterricht. Grundschüler dürfen die Maske aber im Klassenraum abnehmen.