Münster (epd). Abi-Feiern sind laut einer Gerichtsentscheidung nicht generell durch Corona-Schutzverordnungen verboten. Das Verwaltungsgericht Münster hat in einer einstweiligen Anordnung eine für 22. August in Emsdetten geplante Abiturfeier mit 95 Teilnehmern zuzüglich DJ und Bewirtungspersonal erlaubt (Az: 5 L 708/20). Die Feier sei als einmaliges Ereignisses des Schulabschlusses durch den Erhalt der Zeugnisse ein "herausragender Anlass" gemäß der Verordnung, hieß es. Zudem gebe es eine hinreichend enge zeitliche und sachliche Verbindung mit dem Schulabschluss.
Nach der Corona-Schutzverordnung seien private Veranstaltungen nicht durchweg verboten, sondern sie müssten einem besonderen Schutzkonzept folgen, erläuterte das Gericht. Für bestimmte Ausnahmefälle, sogenannte herausragende Ereignisse, seien einfache Schutzkonzepte ausreichend. Die Durchführung der Abschlussfeier sei daher mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. In Einzelfällen könnten die zuständigen Behörden über die Corona-Verordnung hinaus Schutzmaßnahmen anordnen. Dafür sei jedoch eine einzelfallbezogene Begründung für eine besondere Gefährdungslage, die von einer konkreten Veranstaltung ausgehe.
Die Antragstellerin hatte sich nach Gerichtsangaben als Vertreterin des Abiturjahrgangs an die Stadt Emsdetten gewandt, um die Einzelheiten der geplanten Feier abzustimmen. Die Stadt Emsdetten habe die Auffassung vertreten, dass die Abiturfeier nach der Corona-Schutzverordnung nicht mehr zulässig sei. Die Stadt verwies den Angaben zufolge darauf, dass die Regelung über selbstorganisierte Feste von Schulabgangsklassen im Rahmen der aktualisierten Verordnung vom 11. August gestrichen worden sei. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.