Gießen (epd). Die Gießener Ärztin Kristina Hänel ist wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche erneut schuldig gesprochen worden. Vor dem Landgericht Gießen scheiterte sie am 12. Dezember mit ihrer Berufung gegen ein Urteil aus dem Jahr 2017. Damals war sie zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden, weil sie gegen den Strafrechts-Paragrafen 219a verstoßen hat. Das Landgericht setzte die Geldstrafe nun jedoch herab: Nach dem neuen Urteil muss die Ärztin 2.500 Euro zahlen.
Die Vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze äußerte in der Urteilsbegründung Bedenken an der Reform des Paragrafen 219a. Diese sei nicht gelungen. Sie sei im "Schnellstrickverfahren" entstanden und widersprüchlich.
Erneute Revision
Hänel kündigte an, erneut in Revision zu gehen. Bereits vor der Neuauflage des Prozesses hatte die 63-Jährige erklärt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. 80 Unterstützer versammelten sich am Donnerstagmorgen vor dem Landgericht. Auch auf Twitter erhielt Hänel nach dem Urteil viel Zuspruch.
Die Allgemeinmedizinerin informiert auf der Internetseite ihrer Praxis darüber, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt und verlinkt auf ein Dokument, in dem die medikamentöse und die operative Methode beschrieben werden. "Ich habe nicht vor, die Informationen von meiner Homepage zu nehmen", sagte Hänel am Donnerstag vor Gericht.
"Grob anstößige Weise"
Paragraf 219a verbietet Werbung für Abtreibungen aus finanziellem Eigeninteresse oder "in grob anstößiger Weise". Seit der Neuregelung im Februar dürfen Praxen zwar informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten. Für weitere Informationen müssen sie aber auf offizielle Behörden verweisen. Die große Koalition hatte sich auf diesen Kompromiss geeinigt, nachdem die SPD ursprünglich für eine Abschaffung plädiert hatte.
Kritiker wollen den Paragrafen ganz aus dem Strafgesetzbuch streichen. Die Fraktionen der Linken und der FDP im Bundestag forderten am Donnerstag erneut die Abschaffung. Das Urteil belege deutlich, dass die Reform des Paragrafen 219a das Problem nicht gelöst habe, nach wie vor seien Ärzte, die lediglich sachlich informieren und so nur ihre Arbeit machen, von Strafen bedroht, erklärte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Stephan Thomae, in Berlin.
Mangelnde Rechtssicherheit
Auch die Grünen-Bundestagsfraktion kritisierte mangelnde Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte nach der Reform. "Steht nur ein Wort zu viel auf der Homepage, wird aus zulässiger Information eine strafbewehrte Werbung", erklärten die Sprecherinnen für Frauen- und Rechtspolitik, Ulle Schauws und Katja Keul.
Abtreibungen sind in Deutschland gesetzlich verboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Seit 1995 gilt die Beratungsregelung, nach der ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen straffrei bleibt, wenn die Schwangere eine Beratung in Anspruch genommen hat. Die Zahl der Abtreibungen ist seit einigen Jahren auf einem gleichbleibenden Niveau. 2018 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamts knapp 101.000 Schwangerschaftsabbrüche bei rund 787.500 Geburten. Die meisten Abtreibungen werden nach der Beratungsregelung vorgenommen, 2018 waren das 97.151.