Die Regelung zum besonderen Kirchgeld in Sachsen war nach Auffassung des sächsischen Finanzgerichts in den Jahren 2014 und 2015 verfassungswidrig. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung infolge der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft habe diese gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, erklärte das Gericht am 29. April in Leipzig. Man habe daher mit Beschluss vom 25. März das Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen.

Hintergrund ist die Einführung des sogenannten Ehegattensplittings auch für eingetragene Lebenspartner im Mai 2013. In deren Folge änderte der Freistaat Sachsen nach Angaben des Finanzgerichts sein Kirchensteuergesetz anders als die meisten anderen Bundesländer zunächst nicht. Das führte dazu, dass Eheleute mit nur einem steuerpflichtigen Kirchenmitglied vorübergehend mehr Kirchgeld zahlen mussten als entsprechende eingetragene Lebenspartner: Beim Ehegattensplitting wird die Höhe der Kirchensteuer nach dem Gesamteinkommen der Eheleute berechnet, auch wenn nur ein Ehepartner einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuern erhebt.

Schlechterstellung

Hiergegen klagte den Angaben zufolge eine Steuerzahlerin, die mit ihrem nicht-kirchensteuerpflichtigen Ehemann gemeinsam bei der Einkommens- und Kirchensteuer veranlagt wurde. Dies habe bis zur Gesetzesänderung in Sachsen mit Wirkung im Jahr 2016 eine Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften bedeutet.

Das Finanzgericht erklärte, es wolle der Klägerin Recht geben, weil nicht einzusehen sei, warum der Gesetzgeber Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften nicht schon seit 2014 gleichgestellt habe. Es stehe "nicht im Belieben des Gesetzgebers, einen verfassungswidrigen Zustand längere Zeit aufrecht zu erhalten". Jedoch müsse die Frage der Verfassungswidrigkeit zuvor durch die Karlsruher Bundesrichter geklärt werden.

Das Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens wird seit 1990 auf der Grundlage des staatlichen und kirchlichen Kirchensteuerrechts neben der Landeskirchensteuer als sogenannte Ortskirchensteuer erhoben. Ortskirchensteuer und Landeskirchensteuer sind Kirchensteuern und können unbeschränkt als Sonderausgaben mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, heißt es. Das Kirchgeld kommt den Angaben zufolge vollständig der Kirchgemeinde vor Ort zugute.