Der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach (CDU) spricht sich gegen eine Unterbringung von Abschiebehäftlingen auf dem Gelände regulärer Haftanstalten in NRW aus. Als Gründe nannte Biesenbach am 13. Februar in seinem Bericht vor dem Rechtsausschuss des Düsseldorfer Landtags fehlende räumliche und personelle Kapazitäten der Justizvollzugsanstalten (JVA). Unter diesen Bedingungen könne das Land den Besonderheiten der Abschiebehaft nicht gerecht werden.

Biesenbach: keine Belegungs- und Personalkapazitäten

Nicht zuletzt aufgrund der Teilräumung der JVA Münster sei ein andauernder Belegungsdruck im Strafvollzug entstanden, und es fehle an den räumlichen Kapazitäten, um die Durchführung der Abschiebehaft im Justizvollzug sicherstellen zu können, erklärte der Minister. Aufgrund von dringenden Sanierungs- und Baumaßnahmen in den Haftanstalten des Landes stehe für die Aufnahme ausreisepflichtiger Menschen keine weitere Haftplatzreserve zur Verfügung, ohne die eigenen Aufgaben des Justizvollzugs zu gefährden.

Biesenbach betonte, dass es sich bei der Abschiebehaft um eine Verwaltungsmaßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht handele. Straffälligkeit stelle ausdrücklich kein Kriterium für die Anordnung der Abschiebehaft dar. Die Ausgestaltung der Abschiebehaft bedeute unter anderem mehr Freiheiten für die Inhaftierten. Um dies und gesetzliche Besonderheiten sicherzustellen, sei die frühere JVA Büren als ausschließliche Abschiebungshaftanstalt umgewidmet worden

Lockerung des sogenannten Trennungsgebotes

Der Düsseldorfer Justizminister zitierte in seinem Bericht aus einem Beschluss der Ministerpräsidenten. Ende vergangenen Jahres hatten die Ministerpräsidenten sich demnach für eine Lockerung des sogenannten Trennungsgebotes ausgesprochen, um eine Unterbringung von abzuschiebenden Migranten und Strafgefangenen auf demselben Gelände zu ermöglichen, "wenn eine vollständige Trennung des Vollzugs von Strafhaft und von Abschiebungshaft gewährleistet ist".

Der Europäische Gerichtshof hatte 2014 die in Deutschland gängige Unterbringung von Abschiebehäftlinge in regulären Justizvollzugsanstalten als Verstoß gegen die EU-Rückführungsrichtlinie beurteilt. Seither müssen abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber oder Migranten grundsätzlich in speziellen Einrichtungen untergebracht werden.