Bremen (epd). Wegweisendes Urteil in Bremen: Am Gymnasium Horn in der Hansestadt muss nach den Sommerferien eine Inklusionsklasse in der fünften Jahrgangsstufe eingerichtet werden, in der auch geistig behinderte Schüler aufgenommen werden können. Eine Klage der Schulleiterin Christel Kelm gegen diese Anordnung der Schulbehörde sei abgewiesen worden, teilte das Bremer Verwaltungsgericht am 9. Juli mit. Zur Begründung hieß es, die beamtete Schulleiterin sei nicht klagebefugt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob Kelm beim Oberverwaltungsgericht Berufung einlegen wird, sei noch nicht entschieden, sagte ihr Rechtsanwalt dem Evangelischen Pressedienst (epd). (AZ: 1 K 762/18)
Klagebefugt sei ein Beamter nur, wenn es möglich erscheine, dass er durch eine hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt sei, erläuterte das Gericht. Das treffe in diesem Fall nicht zu. Deshalb habe Kelm nur verwaltungsintern auf Bedenken hinweisen können. Überdies bestimme die Bildungssenatorin, wo eine Inklusionsklasse eingerichtet wird und wo nicht. Grundsätzlich entspreche die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen einem klaren gesetzgeberischen Auftrag.
Mit ihrer Klage ging Kelm gegen die eigene dienstvorgesetzte Bildungsbehörde vor. Sie führte an, die Anordnung, an ihrer Schule in der fünften Jahrgangsstufe eine inklusive Klasse mit geistig behinderten Schülern einzurichten, sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten als Direktorin. In dem geplanten Klassenverband sollen nach dem Willen der Behörde 19 Schüler mit einer Gymnasialempfehlung zusammen mit bis zu fünf geistig behinderten Kindern unterrichtet werden.