Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bundesnachrichtendienst (BND) in einem Eilverfahren verpflichtet, einem Journalisten Auskunft über die Anzahl von Anklagen gegen BND-Mitarbeiter wegen Geheimnisverrats zu geben. Das Gericht erkenne keine berechtigten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen, heißt es in dem 30. April veröffentlichen Beschluss. (BVerwG 6 VR 1.18 - Beschluss vom 11. April 2018). Der aus dem Grundrecht der Pressefreiheit hergeleitete Auskunftsanspruch gegen den BND werde durch die strafprozessrechtlichen Auskunftsregelungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht nicht verdrängt. (BVerwG 6 VR 1.18 - Beschluss vom 11. April 2018).

Allein die Offenbarung statistischer Angaben über die Zahl von Strafverfahren biete keinen tauglichen Ansatz, um Schwachstellen in der Sicherheitsarchitektur des BND auszumachen oder betroffene Mitarbeiter zu enttarnen, entschied das Gericht. Strafverfolgungsinteressen würden auch nicht beeinträchtigt, da die betroffenen Mitarbeiter durch die Anklageschrift von dem gegen sie geführten Strafverfahren wissen.

Es sei zudem offenkundig, dass Nachrichtendienste immer befürchten müssten, Mitarbeiter könnten ihnen anvertraute Dienstgeheimnisse verletzen, Staatsgeheimnisse verraten oder gar einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für eine fremde Macht nachgehen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht weiter. Solche Vorkommnisse seien Schicksal nahezu jedes Nachrichtendienstes und erschienen für sich allein nicht geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des BND in den Augen anderer Nachrichtendienste so weit herabzusetzen, dass eine Kooperation gefährdet erscheine.

Im vorliegenden Fall hatte der Journalist, ein Zeitungsredakteur, beim Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, nachdem der BND entsprechende Auskünfte verweigert hatte. Er wollte darüber hinaus wissen, wie viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen BND-Mitarbeiter wegen der Weitergabe von Geheimnissen dem Nachrichtendienst bekannt sind und welche Staatsanwaltschaften jeweils für die Verfahren zuständig sind inklusive Aktenzeichen. Diese Anträge wurden von dem Gericht im Eilverfahren wegen nicht aufklärbarer Unsicherheiten allerdings abgelehnt.