Berlin (epd). Eine Kirchenmitgliedschaft ist künftig seltener als früher Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis in der Diakonie. Die Konferenz für Diakonie und Entwicklung als höchstes Beschlussorgan des evangelischen Wohlfahrtsverbandes beschloss am 17. Oktober in Berlin, die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) geänderte Mitarbeitsrichtlinie zu übernehmen. Dafür stimmte die weit überwiegende Mehrheit der mehr als 100 Konferenzmitglieder. Es gab eine Gegenstimme.

Die Richtlinie regelt, dass nur noch für Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder „in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil“ die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche vorausgesetzt wird. Auch der Austritt aus der Kirche ist danach nicht mehr automatisch Kündigungsgrund, sondern je nach Umständen zu betrachten. Der Personalvorstand im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung, Jörg Kruttschnitt, sagte, die Richtlinie werde im Bundesverband bereits in die Praxis umgesetzt. Der Beschluss der Konferenz vollzieht dies nun formell nach.

Arbeitsrecht beschäftigt Gerichte

Die Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft im eigenen Arbeitsrecht der Kirchen sorgten in der Vergangenheit zunehmend für Diskussionen. 2018 hatte die Berlinerin Vera Egenberger vor dem Bundesarbeitsgericht eine Entschädigung erstritten, nachdem sie sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung um eine Referentenstelle beworben hatte. Sie unterstellte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen, weil sie konfessionslos war.