Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 26/2025 - 27.06.2025
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Essen (epd). Bürgergeldbezieher sollten bei einer drohenden Räumung ihrer Mietwohnung nicht ohne Zusage der Kostenübernahme des Jobcenters ein Umzugsunternehmen beauftragen und in eine neue Wohnung ziehen. Auch wenn die Behörde von der bevorstehenden Räumung und der Notwendigkeit einer neuen Bleibe unterrichtet wurde, muss sie vorab die Übernahme der entstehenden Kosten ausdrücklich genehmigen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 20. Juni veröffentlichten Urteil.
Die Kläger, eine Mutter und ihr Sohn, erhielten 2019 Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld. Aus ihrer Wohnung mussten sie ausziehen. Ihr Vermieter hatte ihnen die Räumung der Unterkunft zum 15. Januar 2020 angekündigt. Das teilte die alleinerziehende Mutter am 8. Dezember 2019 auch dem Jobcenter mit. Sie benötige „sehr dringend“ eine neue Wohnung.
Die Kläger zogen zum 1. Januar 2020 übergangsweise in eine Monteurwohnung. Die Kosten beliefen sich pauschal auf 900 Euro monatlich. Nach dem Umzug beantragten sie beim Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 1.416 Euro. Sie verwiesen auf die bestehende akute Notsituation, so dass der Wohnraum selbst beschafft werden musste.
Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Zwar könnten Umzugskosten als notwendiger Bedarf übernommen werden. Hierfür müsse aber immer vorab eine Zusicherung zur Kostenübernahme eingeholt werden. Das sei nicht geschehen. Zwar sei die bevorstehende Räumung thematisiert worden. Auch hätten die Kläger erfolglos Zusicherungen für neue Wohnungen beantragt. Ein konkret bevorstehender Umzug und die Beauftragung eines Umzugsunternehmens sei aber nicht besprochen worden. Dabei hätten die Kläger bei der Einholung von Kostenvoranschlägen Mitte Dezember 2019 genügend Zeit gehabt, noch einmal vorzusprechen.
Das LSG wies die Klage ab. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten könnten zwar regelmäßig übernommen werden. Hierfür brauche es aber die vorherige Zusicherung des Jobcenters. Die Kläger hätten jedoch vor ihrem am 30. Dezember 2019 durchgeführten Umzug keine Zusicherung des Jobcenters eingeholt. Nur ausnahmsweise sei solch eine vorherige Zusicherung entbehrlich, wenn das Jobcenter „eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat“, so das LSG mit Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2010 (Az.: B 14 AS 7/09 R).
Selbst angesichts der Weihnachtsfeiertage und einer möglichen Schließung der Dienststelle wäre es den Klägern möglich gewesen, vorab eine Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der Umzugskosten einzuholen.
Das Sozialgericht Karlsruhe stellte zudem mit Urteil vom 1. Oktober 2024 klar, dass Grundsicherungsempfänger bei einem notwendigen Umzug üblicherweise selbst anpacken und Hilfe von Angehörigen oder Freunden einholen müssen. Sind sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung dazu nicht in der Lage, können die Kosten für ein Umzugsunternehmen als berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten übernommen werden.
Können Bürgergeldbezieher den notwendigen Umzug nicht selbst hinbekommen, dürfe das Jobcenter sie aber nicht auf studentische Umzugshelfer verweisen und eine Tagespauschale von 50 Euro pro Helfer gewähren.
Zum einen sei überhaupt nicht klar, ob studentische Umzugshelfer billiger seien als ein Umzugsunternehmen. Zum anderen sei eine Tagespauschale von 50 Euro für eine studentische Hilfskraft mit Blick auf den Mindestlohn von 12,50 Euro pro Stunde „evident rechtswidrig“.
Das BSG urteilte zudem am 10. August 2016, dass Grundsicherungsempfänger nicht nur die Kosten für ein Umzugsunternehmen erstattet bekommen können. Auch die angemessenen Aufwendungen für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag gehörten zu den zu übernehmenden Umzugskosten, so die obersten Sozialrichter im Fall eines damals im Hartz-IV-Bezug stehenden Rollstuhlfahrers.
Auch die Mietkaution muss das Jobcenter als Unterkunftskosten übernehmen. Die Behörde dürfe hier den Hilfebedürftigen nicht alleine lassen, so das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 26. Januar 2023. Das gelte erst recht, wenn der Arbeitslose einen neuen Job in einer anderen Stadt findet, er diesen aber nicht annehmen kann, weil das Jobcenter die für den Umzug erforderliche Übernahme der Mietkaution verweigert. Die Behörde dürfe dann auch nicht dem Arbeitslosen „sozialwidriges Verhalten“ vorwerfen, weil dieser die Arbeitsstelle nicht angetreten hat.
Az.: L 7 AS 724/22 (Landessozialgericht Essen)
Az.: S 12 AS 2387/22 (Sozialgericht Karlsruhe)
Az.: B 14 AS 58/15 R (Bundessozialgericht)
Az.: L 11 AS 336/21 (Landessozialgericht Celle)