

Celle (epd). Ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) muss nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit mehr als 20 Jahren an MS erkrankt ist, wie das Gericht am 19. Mai mitteilte. Im Jahr 2023 habe sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse-Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur beantragt, was die Kasse ablehnte. Die Klägerin habe sich daraufhin den Anzug aus eigenen Mitteln beschafft und die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro verlangt.
Zur Begründung verwies die Frau auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Es handele sich um den ersten elektronisch betriebenen Neuromodulationsanzug zur Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Studien hätten zudem als sekundäre Effekte ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität belegt. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert.
Das Landessozialgericht schloss sich der Auffassung der Krankenkasse an, dass das Produkt noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe. Der Anzug sei daher als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung einzustufen, das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur dann zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien.
Voraussetzung dafür sei allerdings eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode - auch im Vergleich zu bereits übernommenen Verfahren. Eine solche positive Empfehlung liege bislang nicht vor. Das Gericht dürfe daher eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen.
Az.: L 16 KR 315/24