

Koblenz (epd). Kommunale Kindergärten können das Betreuungsverhältnis für ein aggressives Kind nur mit einem Verwaltungsakt inklusive Rechtsbehelfsbelehrung und förmlicher Anhörung beenden. Eine einfache zivilrechtliche „Kündigung“ reicht nicht, weil der kommunale Kita-Träger mit den Eltern ein „öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis“ eingegangen ist, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am 11. April veröffentlichten Beschluss.
Konkret ging es um ein Kita-Kind, das wiederholt aggressiv auffällig geworden ist. Die Kita einer Ortsgemeinde kündigte schließlich den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Die Eltern wollten das nicht hinnehmen und wollten per Eilantrag erreichen, dass der Kita-Besuch vorläufig weiter gestattet wird.
Der Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Ob der Kita-Ausschluss wegen der Aggressivität des Kindes zu recht erfolgte, ließen die Koblenzer Richter jedoch offen. Denn bereits die zivilrechtlich ausgesprochene Kündigung reiche nicht aus, um das Kind von der Kita-Benutzung auszuschließen. Die Kita sei eine Einrichtung „öffentlich-rechtlicher Natur“. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne daher nur öffentlich-rechtlich, also durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. An einem solchen Verwaltungsakt fehle es jedoch, so das Gericht.
Das Kündigungsschreiben könne auch nicht als Verwaltungsakt ausgelegt werden. So habe die Gemeinde in dem Schreiben selbst den Begriff „Kündigung“ verwendet. Sie habe auch keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Die sei aber für einen Verwaltungsakt vorgeschrieben. Gleiches gelte für die unterbliebene förmliche Anhörung, befand das Gericht.
Az.: 3 L 297/25.KO