sozial-Recht

Sozialgericht

PTBS-Assistenzhund hilft bei sozialer Teilhabe



Karlsruhe (epd). Seelisch behinderte Menschen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) können zur Förderung ihrer sozialen Teilhabe im Einzelfall Anspruch auf einen ausgebildeten PTBS-Hund haben. Ist die Versorgung mit dem Vierbeiner erforderlich, muss der zuständige Träger auch die laufenden Unterhaltskosten wie Tierfutter, Tierarzt und eine Haftpflichtversicherung übernehmen, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am 8. April veröffentlichten Urteil.

Die Klägerin ist seit Jahren an einer PTBS erkrankt. Zudem bestehen eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie Depressionen. Jährliche stationäre Behandlungen konnten den Zustand der Frau nicht stabilisieren. Sie habe weiterhin Angst vor Männern und davor, während der Dunkelheit das Haus zu verlassen, erklärte die Frau. Um wieder am sozialen Leben teilhaben und etwa allein mit Bus und Bahn fahren zu können, beantragte sie die Versorgung mit einem Assistenzhund, der speziell im Umgang mit PTBS ausgebildet ist. Das Tier könne ihr mit dessen Nähe Sicherheit geben und ihre Krankenbehandlung unterstützen. Ihre Psychotherapeutin bescheinigte der Frau, dass der PTBS-Assistenzhund eine bessere Teilhabe am sozialen Leben möglich machen könne.

Anspruch trotz Fehlens ärztlicher Verordnung

Als zuletzt angegangener Träger wurde die Krankenkasse der Frau für den Antrag auf Versorgung mit dem PTBS-Assistenzhund zuständig. Diese lehnte die Kostenübernahme ab. Das Sozialgericht urteilte, dass die Klägerin die Versorgung mit dem tierischen Hilfsmittel nicht als Teil einer Krankenbehandlung verlangen könne. Dennoch bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit einem Assistenzhund und auf Übernahme der laufenden Kosten.

Es fehlt laut Sozialgericht zwar an einer ärztlichen oder ärztlich verordneten Therapie. Auch sei der Hund nicht zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich. Die Klägerin könne - trotz ihrer Angst vor Menschen - immer noch allein aus dem Haus gehen. Als Leistung der sozialen Teilhabe könne die Klägerin aber den PTBS-Assistenzhund erhalten, da keine vorrangigen Ansprüche der Eingliederungshilfe bestünden. So werde sie in ihrer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum unterstützt. Dies habe auch ihre Psychotherapeutin bestätigt. Die Klägerin könne mit dem Tier leichter in Kontakt zu anderen Menschen treten. Sie habe dann weniger Angst, angegriffen oder belästigt zu werden.

Az.: S 5 KR 2092/24