sozial-Recht

Oberlandesgericht

Schmerzensgeld für fehlerhafte Spirale zur Schwangerschaftsverhütung



Frankfurt a.M. (epd). Ein Hersteller von Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung muss bei möglichen Materialfehlern betroffenen Frauen Schmerzensgeld für die operative Entfernung des Verhütungsmittels zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am 9. April verkündeten Urteil entschieden und einer Frau ein Schmerzensgeld für ihre operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen zugesprochen.

Die Klägerin hatte sich 2016 eine Spirale zur Schwangerschaftsverhütung einsetzen lassen. Im Jahr 2018 warnte der spanische Hersteller der Spirale davor, dass eine bestimmte Charge des Verhütungsmittels einen Materialfehler und damit eine erhöhte Bruchwahrscheinlichkeit aufweisen könne. Davon war auch die Klägerin betroffen. Ihre Frauenärztin stellte 2021 bei einer Untersuchung fest, dass das Verhütungsmittel gebrochen war. Eine vollständige Entfernung der Bruchstücke gelang erst bei einer Operation in einer Klinik unter Vollnarkose. Die Frau verlangte von dem spanischen Hersteller der Spirale ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000 Euro.

Das OLG urteilte, dass die Firma für die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin Schmerzensgeld zahlen müsse. Die Klägerin habe anhand ihres Patientenpasses nachgewiesen, dass ihre eingesetzte Spirale von den möglichen Materialfehlern betroffen gewesen sei. Angemessen sei allerdings ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro. Die Operation sei komplikationslos verlaufen, nach dem Eingriff von der Klägerin angeführte Beschwerden habe sie erst in der zweiten Instanz und damit zu spät geltend gemacht.

Az.: 17 U 181/23