

Frankfurt a.M. (epd). Das in einem Beruf nicht erlaubte Tragen von Hörgeräten kann bei Schwerhörigkeit ausnahmsweise eine Berufsunfähigkeit begründen. Dies gilt auch dann, wenn Hörgeräte eigentlich die Schwerhörigkeit ganz oder teilweise wieder ausgleichen können, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am 7. April veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein auf einem Containerschiff tätiger Kapitän. Im Herbst 2019 hatte der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle ihn wegen einer beidseitigen Schwerhörigkeit für seedienstuntauglich erklärt. Der Kapitän beantragte daraufhin bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherung lehnte dies ab. Die Schwerhörigkeit könne mit dem Tragen von Hörgeräten wieder ausgeglichen werden.
Anders als das Landgericht Frankfurt am Main urteilte das OLG, dass der Kapitän aufgrund seiner Schwerhörigkeit berufsunfähig sei und Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente habe. Er sei nach den Versicherungsbedingungen aufgrund „Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig“.
Der Seeärztliche Dienst habe die Seedienstuntauglichkeit aufgrund der Schwerhörigkeit festgestellt, stellte das OLG fest. Die Schwerhörigkeit könne der Kapitän auch nicht mit dem Tragen von Hörgeräten ausgleichen. Prinzipiell sei das zwar möglich, aber das Tragen von Hörhilfen sei nach den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung untersagt.
Az.: 3 U 122/23