sozial-Recht

Arbeitsgericht

Betriebsrat darf bei interner Whistleblower-Meldestelle mitreden



Zwickau (epd). Arbeitgeber dürfen eine interne Meldestelle für Whistleblower nicht ohne den Betriebsrat betreiben. Da die Nutzung einer internen Meldestelle das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft, besteht nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat, entschied das Arbeitsgericht Zwickau in einem am 10. April bekanntgegebenen Beschluss.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz. Damit sollen Whistleblower, die Missstände bei ihrem Arbeitgeber anprangern wollen, vor Repressalien geschützt werden. Das Gesetz sieht hierfür unter anderem die Einrichtung einer internen Meldestelle im Unternehmen vor, an die sich Whistleblower wenden können. In der Regel ist die Einrichtung einer internen Meldestelle ab 50 Beschäftigten vorgeschrieben. Alternativ kann aber der Arbeitgeber auch Dritte mit der Einrichtung externer Meldestellen beauftragen.

Betriebsrat aus formalen Gründen abgewiesen

Im konkreten Fall ging es um einen Pflege- und Altenheimbetreiber mit mehr als 480 Beschäftigten. Der Arbeitgeber beauftragte eine konzerneigene GmbH mit der Einrichtung einer Meldestelle für Whistleblower. Der Betriebsrat eines Pflegeheims verlangte, dass er bei der Nutzung und Ausgestaltung der internen Meldestelle mitbestimmen müsse. Der Arbeitgeber verneinte den Anspruch. Die Bildung interner Meldestellen betreffe nur die Organisation des Betriebs, für die der Arbeitgeber alleine zuständig sei.

Dem folgte das Arbeitsgericht nur teilweise. Allerdings wies das Gericht den Betriebsrat aus formalen Gründen ab. Dieser könne sich nicht auf sein Mitbestimmungsrecht berufen, da hier nur der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Kein Mitbestimmungsrecht bestehe zudem bei der Frage, ob der Arbeitgeber eine interne, selbst betriebene Meldestelle einrichtet oder er stattdessen einen externen Anbieter damit beauftragt. Dies gehöre zur Organisation des Betriebs, für die alleine der Arbeitgeber verantwortlich sei.

Allerdings bestehe ein Mitbestimmungsrecht, wie die interne Meldestelle genutzt werden könne. Dies betreffe „das Verhalten der Arbeitnehmer und nicht die Organisation des Betriebes“, so das Arbeitsgericht. Dazu gehörten Verfahrensanweisungen des Arbeitgebers zur Nutzung der Meldestelle, etwa zur Frage, was zu melden ist und wie gut dies begründet sein muss. Gegen den Beschluss kann der Betriebsrat Beschwerde beim Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz einlegen.

Az.: 9 BV 12/24