

Augsburg (epd). Patienten müssen Fahrten zu Nachsorge- oder Kontrolluntersuchungen in einer Klinik alle sechs bis acht Wochen selbst bezahlen. Eine „hohe Behandlungsfrequenz“ und damit eine ausnahmsweise Kostenübernahmepflicht der Krankenkassen liegt dann nicht vor, entschied das Sozialgericht Augsburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. August 2024.
Bei dem 1954 geborenen Kläger musste krankheitsbedingt die Harnblase entfernt werden. Er erhielt eine sogenannte Neoblase, die aus Dünndarmgewebe besteht. Seitdem leidet er an einer chronischen Nierenbeckenentzündung. Zur Nachsorge und Kontrolle muss er alle sechs bis acht Wochen in das Krankenhaus. Um dorthin gelangen zu können, ist er auf einen Krankenwagen angewiesen.
Von seiner gesetzlichen Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme für die Fahrdienste. Er berief sich auf die Krankentransport-Richtlinie. Danach muss die Krankenkasse in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung „bei zwingender medizinischer Notwendigkeit“ übernehmen. Das Therapieschema muss eine „hohe Behandlungsfrequenz“ über einen längeren Zeitraum vorsehen. Das gilt etwa bei Dialysebehandlungen. Aber auch schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) können die Übernahme der Fahrkosten von ihrer Krankenkasse verlangen.
Die Krankenkasse des Klägers lehnte den Antrag des Versicherten jedoch ab. Weder bestehe eine entsprechende Behinderung noch liege eine „hohe Behandlungsfrequenz“ vor, begründete die Kasse ihre Weigerung.
Das Sozialgericht bestätigte nun die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse. Bei dem Kläger liege keine Schwerbehinderung mit den entsprechenden Merkzeichen vor. Er sei nicht hilflos oder gehbehindert. Von einer „hohen Behandlungsfrequenz“ sei bei den alle sechs- bis achtwöchigen Kontroll- und Nachsorgeuntersuchungen nicht auszugehen, so das Gericht.
Nach der „vielfältigen Rechtsprechung“ mehrerer Landessozialgerichte seien die Anforderungen beispielsweise bei wöchentlichen Terminen erfüllt, bei einer Nachsorge alle zwei Monate dagegen noch nicht. Das LSG Erfurt habe auch bei einer monatlichen Behandlung über 19 Monate eine „hohe Behandlungsfrequenz“ verneint. Damit müsse der Kläger die Krankentransportkosten zur ambulanten Behandlung aus eigener Tasche bezahlen, so das Urteil.
Az.: S 3 KR 147/24