

Hannover (epd). Kinder mit Beeinträchtigungen haben nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes. Dies geht aus einem im Eilverfahrenen getroffenen Beschluss hervor, wie das Gericht am 13. März mitteilte. Demnach ist die Region Hannover als Jugendhilfeträgerin verpflichtet, einem vierjährigen autistischen Jungen einen geeigneten Kita-Platz anzubieten und entsprechende Kapazitäten zu schaffen.
Der Fachbereich Teilhabe der Region Hannover hatte den Angaben zufolge vergeblich versucht, einen Betreuungsplatz für den Jungen zu finden, verwies schließlich aber darauf, dass die Frühförderung von Kindern mit Beeinträchtigungen als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ausgestaltet sei. Dem widersprachen die Richter: Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nach Paragraf 24 in SGB VIII gelte auch für Kinder mit Integrationsbedarf.
Die Eltern des Jungen hatten dem Gericht zufolge im Mai 2024 beim Fachbereich einen Integrations-Kindergartenplatz oder einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten beantragt. Im Januar stellten sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Wenn die Kommune weiterhin keinen geeigneten Platz bereitstelle, können die Eltern einen Vollstreckungsantrag stellen, wie eine Sprecherin des Gerichts erläuterte. Dann drohe der Region Hannover ein Zwangsgeld. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Parteien steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu.
Az.: 3 B 581/35