sozial-Recht

Sozialgericht

Bürgergeldanspruch auch bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage



Potsdam (epd). Jobcenter dürfen einem Ausländer wegen des Verstoßes gegen seine Wohnsitzauflage nicht das Bürgergeld streichen. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung im Aufenthaltsgesetz rechtfertige keinen Leistungsausschluss, stellte das Sozialgericht Potsdam in einem am 6. März bekanntgegebenen Beschluss klar. Der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss wurde inzwischen vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bestätigt.

Vor Gericht war ein zunächst in Berlin lebender Ukrainer gezogen. Sein Aufenthaltstitel verpflichtete ihn, in Berlin seinen Wohnsitz zu nehmen. Als er arbeitslos wurde, erhielt er Bürgergeld. Doch dann lief sein Untermietvertrag aus. In der Hauptstadt fand er keine angemessene Wohnung. Das betreuende Berliner Jobcenter riet ihm, sich eine Wohnung in Brandenburg zu suchen. Als der Mann dem nachkam, verweigerte ihm das neu zuständige Jobcenter im Land Brandenburg die Zahlung von Bürgergeld. Mit dem Umzug habe er gegen die Wohnsitzregelung in seinem Aufenthaltstitel verstoßen, so die Begründung.

Keine gesetzliche Regelung

Der Mann bekam im einstweiligen Rechtsschutzverfahren recht. Das Sozialgericht entschied, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzregelung mangels gesetzlicher Regelung keinen Leistungsausschluss begründen könne. Fälle, in denen kein Bürgergeld gewährt werden kann, seien im Sozialgesetzbuch II klar geregelt. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung sei darin nicht aufgeführt.

Ausnahmsweise sei auch das Jobcenter im Land Brandenburg für den Ukrainer zuständig. Normalerweise sei zwar das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz zu nehmen habe. In Berlin gebe es aber mehrere Jobcenter, die für unterschiedliche Bezirke zuständig seien. Daher könne über die Wohnsitzregelung ein konkretes Jobcenter in Berlin nicht bestimmt werden. Dies führe zur Zuständigkeit des Jobcenters am neuen Wohnsitz in Brandenburg.

Az.: S 33 AS 894/24 ER (Sozialgericht)

Az.: L 9 AS 83/25 B ER (Bestätigung des Landessozialgerichts)