sozial-Recht

Landessozialgericht

Bezahlkarte für Asylbewerber deckt existenziellen Bedarf



München (epd). Asylbewerber können mit ihrer Bezahlkarte und eine damit mögliche monatliche Barabhebung von maximal 50 Euro ihren existenziellen Bedarf decken. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Asylbewerberleistungen in einer bestimmten Form - wie etwa in Form einer Geldleistung statt einer Bezahlkarte - gewährt werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am 5. März bekanntgegebenen Beschluss. Damit scheiterte der Eilantrag einer afghanischen Asylbewerberin.

Die Frau stellte nach ihrer Einreise in Deutschland im Dezember 2023 einen Asylantrag. Sie wurde einer Sammelunterkunft zugewiesen. Ab Oktober 2024 erhielt sie eine Bezahlkarte, auf der ihre Asylbewerberleistungen ausbezahlt werden. Damit können Asylbewerber einkaufen gehen und sich monatlich maximal einen Barbetrag von 50 Euro auszahlen lassen.

Eilantrag zurückgewiesen

Die Afghanin wollte ihre Asylbewerberleistungen nicht in Form der Bezahlkarte erhalten. Ihr im Grundgesetz garantiertes Existenzminimum werde durch die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen und die fehlende Selbstbestimmung verletzt, argumentierte sie. Kostensparende Einkäufe, etwa im Internet, seien mit der Bezahlkarte nicht möglich. Faktisch würden ihre Leistungen damit gekürzt. Um ihre Bedarfe decken und selbstbestimmt über Einkäufe entscheiden zu können, müssten ihre Leistungen in bar ausgezahlt oder auf ihr Bankkonto überwiesen werden.

Das LSG wies den Eilantrag der Frau zurück. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren. Ein Anspruch auf eine konkrete Leistungsform wie eine Geldleistung statt einer Bezahlkarte komme regelmäßig nicht in Betracht. Anderes gelte nur, wenn im Einzelfall dies erforderlich sei.

Soweit bestimmte Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, stehe hierfür der monatliche Barbetrag von 50 Euro zur Verfügung. Aus dem Anspruch auf Gewährung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums folge kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags zusammen mit der Bezahlkarte nicht genügen würde, um existenziellen Bedarf zu decken.

Az.: L 8 AY 55/24 B ER