sozial-Recht

Landgericht

Nicht durchgeführte Sterilisation ist noch kein Schaden



Duisburg (epd). Die Unterlassung einer geplanten Sterilisation während einer Kaiserschnittgeburt ist auch bei fehlender Unterrichtung der betroffenen Frau kein Schaden. Erst wenn die Patientin später Geschlechtsverkehr hat und ungeplant schwanger wird, besteht Anspruch auf Entschädigung, für den die Haftpflichtversicherung der Klinik eintreten kann, entschied das Landgericht Duisburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Februar. Besteht das Versicherungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr, muss der Versicherer der Klinik keine Deckungszusage für die Folgen der unterlassenen Sterilisation geben.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Kaiserschnittgeburt im Dezember 2018 in einer Klinik, bei der die Patientin auch sterilisiert werden sollte. Die Sterilisation wurde dann doch nicht durchgeführt. Die Frau wurde darüber nicht informiert. Im Jahr 2019 wurde sie ungewollt schwanger und brachte im April 2020 eine behinderte Tochter zur Welt. Dem Kind wurde der Pflegegrad 3 zuerkannt. Die Haftpflichtversicherung der Klinik hatte der Mutter daraufhin insgesamt rund 82.000 Euro „ohne Anerkennung einer Rechts- und Eintrittspflicht“ gezahlt. Damit konnten die Zahlbeträge wieder zurückgefordert werden.

Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen

Die klagende Klinik meinte, dass der Versicherer in jedem Fall für die fehlerhafte Nichtdurchführung der Sterilisation und die unterbliebene Information der Patientin aufkommen müsse. Die unterbliebene Sterilisation stelle ein Schadensereignis dar. Zum damaligen Zeitpunkt habe mit dem Versicherer eine Haftpflichtversicherung bestanden. Das Versicherungsverhältnis sei erst später beendet worden.

Das Landgericht urteilte, dass der Haftpflichtversicherer nicht für die Folgen der ungewollten Schwangerschaft aufkommen müsse. Zwar habe zum Zeitpunkt der unterlassenen Sterilisation noch ein Versicherungsverhältnis bestanden. Die unterbliebene Sterilisation selbst stelle aber noch kein Schadensereignis dar. Ein Eingriff in den Körper habe nicht vorgelegen. Auch die fehlende Aufklärung der Patientin habe nicht unmittelbar zu einem Personen- oder Sachschaden geführt.

Erst mit dem Geschlechtsverkehr und der ungewollten Schwangerschaft sei von einem Schadensereignis auszugehen. Dieses Ereignis sei aber erst nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses aufgetreten, so dass die Haftpflichtversicherung hierfür nicht einzustehen habe.

Az.: 6 O 227/24