sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Vorläufige Wohngeldzahlung nur bei drohendem Wohnungsverlust



Hamburg (epd). Mieterinnen und Mieter können Wohngeld in der Regel erst ab der Entscheidung der Wohngeldstelle erhalten. Eine im gerichtlichen Eilverfahren beantragte vorläufige Gewährung von Wohngeld kommt nur infrage, wenn mit der sofortigen Auszahlung des Mietzuschusses ein Wohnungsverlust abgewendet werden kann, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 27. Januar.

Im konkreten Fall hatte eine Mieterin aus Hamburg wegen finanzieller Probleme Wohngeld beantragt. Sie fürchtete, dass sie bis zur Entscheidung über das Wohngeld ihre Miete nicht würde bezahlen können. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangte sie deshalb die vorläufige Gewährung von Wohngeld. Sie sei „dringend“ auf den Mietzuschuss angewiesen. Nachbarn und Freunde hätten ihr bereits Geld leihen müssen, führt sie zur Begründung an.

Erlass auf einstweilige Verfügung abgelehnt

Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Der Zweck des Wohngelds nach dem Wohngeldgesetz liege „in der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“. Die Wohngeldstelle könne daher nur dann vorläufig zur Gewährung von Wohngeld verpflichtet werden, wenn der Verlust der Wohnung konkret drohe und das allein durch die sofortige Auszahlung des Mietzuschusses abgewendet werden könne.

Die Mieterin habe hierfür jedoch keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ein sofort drohender Wohnungsverlust ergebe. Allein der Hinweis, dass sie dringend auf das Wohngeld angewiesen sei und sie sich Geld von Nachbarn und Freunden geliehen habe, reiche nicht. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass aufgrund etwaiger Mietschulden der Vermieter die Wohnung alsbald kündigen werde. Vielmehr sei der Antragstellerin inzwischen im November 2024 Wohngeld vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 bewilligt worden.

Az.: 5 E 138/25