sozial-Recht

Landgericht

Witwe kann tiefgefrorenes Sperma ihres verstorbenen Manns verlangen



Frankfurt a.M. (epd). Eine Klinik darf die Herausgabe tiefgefrorenen Spermas eines Verstorbenen an die Witwe für eine künstliche Befruchtung in Spanien nicht verweigern. Habe der Mann zu Lebzeiten der postmortalen Verwendung seines Samens zugestimmt, sei das Embryonenschutzgesetz, welches eine künstliche Befruchtung verbietet, nur einschränkend auszulegen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am 14. Februar bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Beschluss. Die Klinikmitarbeiter müssten auch keine strafrechtliche Verfolgung fürchten, wenn sie das Keimmaterial herausgeben.

Damit kann eine Witwe mit dem kryokonservierten Samen ihres verstorbenen Mannes in einer spanischen Klinik eine künstliche Befruchtung in Form einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) durchführen lassen. Ihr Ehemann hatte zu Lebzeiten sein Sperma in einem deutschen Krankenhaus für eine spätere künstliche Befruchtung einfrieren lassen. Als die Frau nach dem Tod ihres Mannes die Herausgabe des tiefgefrorenen Samens verlangte, wies die Klinik sie mit Verweis auf das Embryonenschutzgesetz ab. Das Gesetz verbiete es, eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines verstorbenen Mannes durchzuführen. Freiheits- oder Geldstrafe drohten. Die Klinikmitarbeiter könnten sich durch die Herausgabe des kryokonservierten Spermas der Beihilfe schuldig machen.

Grundrecht auf reproduktive Autonomie

Doch das Landgericht erklärte, dass der Mann in der postmortalen Verwendung seines Spermas eingewilligt habe. Er könne sich auf sein Grundrecht auf reproduktive Autonomie berufen, sprich: Er müsse selbstbestimmt über seine Fortpflanzung bestimmen können. Das Embryonenschutzgesetz, welches die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Verstorbenen verbietet, müsse daher einschränkend ausgelegt werden.

Mit der Herausgabe des kryokonservierten Samens ermöglichten die Klinikmitarbeiter die „verfassungsrechtlich besonders geschützte Selbstbestimmung“. Sie hätten daher auch keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Grundrechte des noch nicht gezeugten Kinds oder eine spätere Kindswohlgefährdung seien nicht ersichtlich. Die beabsichtigte künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen sei in Spanien zudem erlaubt

Az.: 2-04 O 29/25