

Lüneburg (epd). Bei nachgewiesener Zuvielarbeit können Lehrkräfte einen finanziellen Ausgleich beanspruchen. Ohne ausreichende und lückenlose Belege über die geleistete Arbeitszeit gibt es aber nichts, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am 11. Februar. Die Lüneburger Richter sprachen damit einem früheren Grundschulrektor einen finanziellen Ausgleich von rund 31.000 Euro zu, wiesen die Klage einer ehemaligen Grundschulrektorin dagegen „mangels entsprechender Aufzeichnungen“ über Zuvielarbeit ab.
Der frühere Grundschulrektor hatte an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ teilgenommen. Die Studie kam zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Rektor hatte wöchentlich durchschnittlich mehr als acht Stunden Zuvielarbeit geleistet.
Ein vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetztes Expertengremium Arbeitszeitanalyse hatte die Studiendaten als valide und repräsentativ bewertet und für den Grundschulbereich eine strukturelle Mehrarbeit angenommen. Der Grundschulrektor hatte zudem mit eigenen Aufzeichnungen seine Mehrarbeit belegt.
Das OVG urteilte daraufhin, dass der Pädagoge von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 Zuvielarbeit geleistet hat. Die individuelle wöchentliche Mehrarbeit bezifferte das Gericht auf fünf Stunden und 48 Minuten, für die der Rektor einen finanziellen Ausgleich von rund 31.000 Euro verlangen könne.
Der Kläger hatte zwar acht Stunden und 48 Minuten als wöchentliche Mehrarbeit geltend gemacht. Dies geht aber laut OVG aber teilweise auf Organisationsdefizite oder ein „überobligatorisches Engagement“ des Rektors zurück. Das Kultusministerium habe sich die Ergebnisse des Expertengremiums über die Mehrarbeit auch zu eigen gemacht, wirksame Entlastungsmaßnahmen für den Grundschulrektor aber nicht veranlasst, stellte das OVG weiter fest.
Az.: 5 L C 193/20 und 5 LC 4/21