

Siegburg (epd). Ein gekündigter Jugendamtsmitarbeiter muss in seinem Arbeitszeugnis den Hinweis über ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz von Kinderpornos hinnehmen. Zwar dürften regelmäßig noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der geltenden Unschuldsvermutung nicht in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden, stellte das Arbeitsgericht Siegburg in einem am 6. Februar bekanntgegebenen Urteil klar. In strengen Ausnahmefällen - wie etwa beim Schutz von Kindern - sei der Arbeitgeber aber verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen.
Der Kläger war seit mehr als vier Jahren als Sozialarbeiter in einem Jugendamt beschäftigt. Dabei war er unter anderem für Kinderschutzmaßnahmen zuständig. Doch dann ermittelte die Polizei gegen den Mann wegen des Verdachts auf Besitz von Kinderpornos. Auf seinem beschlagnahmten Diensthandy fand sich kinderpornografisches Material. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern.
Die für das Jugendamt zuständige Stadt kündigte noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens das Arbeitsverhältnis. Im Arbeitszeugnis erwähnte sie ausdrücklich den Vorwurf der Kriminalpolizei. Der Sozialarbeiter klagte auf Streichung des Zeugniseintrags, da er sonst nur schwer einen neuen Job finde. Das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Für ihn müsse die Unschuldsvermutung gelten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein. Der Schutz von Kindern gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz kinderpornografischer Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Das Zeugnis entspreche daher dem „Gebot der Zeugniswahrheit“. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Az.: 5 Ca 1465/24