sozial-Recht

Landessozialgericht

Sozialamt muss nicht für teurere Bestattung zahlen



Essen (epd). Bürgergeldempfänger haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Bestattungskosten, wenn die Art der Beerdigung dem vorab geäußerten Wunsch des Verstorbenen widerspricht. Dies entschied das Landessozialgericht in Essen in einem am 7. Februar bekanntgegebenen Urteil. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau aus Wuppertal beim Sozialamt auf Übernahme der Kosten für die Beerdigung ihrer Mutter gedrungen. Bezahlt werden sollte damit auch ein Grabstein, der erst zehn Monate nach der Beerdigung in Auftrag gegeben wurde.

Grundsätzlich werden die Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger übernommen, wenn den dazu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (Sozialgesetzbuch XII), erklärte das Gericht. Die Bürgergeld beziehende Klägerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem für mehrere Verstorbene vorgesehenen Rasengrab bestattet zu werden.

Wille von Verstorbenen zählt

Die Hinterbliebene beantragte die Übernahme von Bestattungskosten von etwa 3.600 Euro. In einem Vorprozess verpflichtete sich die beklagte Stadt Wuppertal unter Berücksichtigung von Vermögen der Verstorbenen zur Übernahme von rund 300 Euro. Zehn Monate später beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten in Höhe von rund 3.400 Euro. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage verurteilte das Sozialgericht die Stadt zur Zahlung weiterer rund 1.200 Euro.

Auf die Berufung der Stadt änderte das Landessozialgericht das Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab. Die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich, hieß es. Bei der Beurteilung der Kosten seien auch die Wünsche der Verstorbenen zu berücksichtigen. Wichen diese von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, erklärten die Richter. Demzufolge habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab bestattet zu werden.

Das Landessozialgericht hat eine Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingereicht.

Az.: L 20 SO 20/24