

Celle (epd). Krankgeschriebene Arbeitslose müssen für den Erhalt von Arbeitslosengeld I einen Umzug unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit melden. Weder reiche ein Nachsendeantrag aus, noch dass der Behörde das Schreiben eines Rehaträgers über eine bewilligte Reha vorliegt, in dem die neue Anschrift enthalten ist, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 15. Januar veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte eine heute 28-jährige Frau, die ab August 2016 eine Berufsausbildung zur medizinischen Fachangestellten absolvierte. Wegen einer längeren Erkrankung bezog sie von ihrer Krankenkasse bis zum 4. Mai 2019 Krankengeld. Anschließend meldete sie sich arbeitslos.
Die Agentur für Arbeit bewilligte ihr Arbeitslosengeld I. Die Klägerin hatte den Erhalt eines Merkblatts unterschrieben, in dem sie darauf hingewiesen wurde, der Behörde unverzüglich einen Umzug mitzuteilen. Ein Nachsendeantrag reiche danach nicht aus. Die Agentur für Arbeit erhielt zudem die Mitteilung eines Rentenversicherungsträgers, dass der Frau im Februar und März 2020 eine Rehamaßnahme bewilligt worden sei.
Als die Arbeitslose der Agentur für Arbeit telefonisch am 18. Dezember 2019 mitteilte, dass sie bereits am 1. September umgezogen sei, wurde die Arbeitslosengeld-Bewilligung aufgehoben. Sie habe versäumt, ihre neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Zudem sollte sie das seit 1. September erhaltene Arbeitslosengeld zurückerstatten, insgesamt 1.269 Euro.
Die dagegen gerichtete Klage der Arbeitslosen hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt, indem sie ihre neue Anschrift erst zweieinhalb Monate später mitgeteilt habe. Dadurch habe sie Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah Folge leisten können. Sie hätte die unverzügliche postalische Erreichbarkeit sicherstellen müssen. Ein Nachsendeantrag genüge dem nicht.
Zwar habe der Agentur für Arbeit auch eine Mitteilung des Reha-Trägers über eine bewilligte Reha mitsamt neuer Anschrift vorgelegen. Der Hinweis auf eine neue Anschrift bei einem anderen Sozialleistungsträger genüge aber regelmäßig nicht der Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, so das LSG.
Az.: L 11 AL 20/23