sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter kann Beziehern mit großem Haus Bürgergeld streichen



Celle (epd). Das Jobcenter kann laut einer Entscheidung des niedersächsischen Landessozialgerichtes Bürgergeldempfängern mit Immobilien unter Umständen die Leistungen streichen. Wenn jemand ein großes oder gar zu großes Einfamilienhaus gebaut habe, könne er dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhaltes nutzen und gelte nicht als hilfsbedürftig, teilte ein Gerichtssprecher am 20. Januar mit.

Das Gericht in Celle hatte über den Eilantrag einer Familie aus dem Emsland entschieden. Diese hatte laut den Angaben ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauft, nachdem sie während des Bürgergeldbezugs ein neues Haus gebaut hatte. Das Jobcenter strich daraufhin die Leistungen.

Großes Haus ist kein geschütztes Vermögen

Dagegen wandte sich laut dem Gericht die Familie. Sie argumentierte, das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Das Landessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 7. Januar jedoch, das neue Hausgrundstück mit mehr als 250 Quadratmetern Wohnfläche und sieben Bewohnern stelle kein geschütztes Vermögen dar. Durch Beleihung sei eine Sicherung des Lebensunterhalts möglich.

Auch die von der Familie vorgebrachte Berufung auf eine gesetzliche Karenzzeit von zwölf Monaten, während der selbst großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten, sah das Gericht nicht. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern, damit Menschen nicht sofort ihr angespartes Vermögen aufbrauchen müssten, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen seien, hieß es.

Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. Das allerdings sei nicht die Aufgabe der Jobcenter.

Az: L 11 AS 372/24 B ER