

Karlsruhe (epd). Eine getrennt lebende und unterhaltspflichtige geschiedene Ehefrau muss als Mitglied einer Wohngemeinschaft (WG) keinen höheren Unterhalt für ihre beim Vater lebenden Kinder zahlen. Einsparungen, die beim Zusammenleben in einer WG entstünden, führten zwar zu Einschränkungen beim Wohnen, die eine Kürzung des Selbstbehalts jedoch nicht rechtfertigten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 20. Januar veröffentlichten Beschluss.
Im entschiedenen Fall hatten sich geschiedene Eltern um die Höhe des Unterhalts für die beiden gemeinsamen neun Jahre alten Kinder gestritten. Der Vater hatte für seine bei ihm lebenden Kinder mehr Kindesunterhalt verlangt. Die aus der Ukraine stammende geschiedene Ehefrau lebt inzwischen in einer eigenen Mietwohnung und hatte ihre nach Deutschland geflüchtete Mutter aufgenommen.
Der Vater meinte, dass seine Ex-Partnerin durch das Zusammenleben mit ihrer Mutter Kosten für Miete und den Lebensunterhalt spare. Damit sinke ihr Selbstbehalt, sodass sie mehr Kindesunterhalt zahlen müsse. Zudem sei ihr eine Nebentätigkeit neben ihrer Ausbildung zur Steuerfachgehilfin mit 30 Wochenstunden zuzumuten. Weil sie das nicht getan habe, müssten ihr fiktive Nebeneinkünfte zugerechnet werden, die ebenfalls höhere Kindesunterhaltszahlungen begründeten, so der Vater der Kinder.
Der BGH entschied jedoch, dass zwar durchaus das Zusammenleben mit einem neuen Partner eine Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen begründe. Denn solch eine Bedarfsgemeinschaft trete füreinander ein und teile sich gemeinsam die Kosten für die gemeinsam genutzte Wohnung. Das gelte jedoch nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wie im vorliegenden Fall in einer WG lebe.
Zwar komme es auch hier zu Einsparungen. Diese seien aber regelmäßig mit Einbußen bei der Nutzung der Wohnfläche verbunden. Eine Bedarfsgemeinschaft und ein Einstehen füreinander lägen nicht vor. Auch ein fiktives Nebeneinkommen könne der Mutter nicht zugerechnet werden, weil ihr Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verboten habe.
Az.: XII ZB 78/24