sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Betriebsrat muss zu Kündigung während Wartezeit angehört werden



Hannover (epd). In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern muss bei der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers immer zuvor der Betriebsrat angehört werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die sich in der sechsmonatigen sogenannten Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses befinden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem kürzlich in Hannover veröffentlichten Urteil vom 5. November 2024.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind. Der Betriebsrat muss über die genauen Kündigungsgründe unterrichtet werden. Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, also innerhalb der sogenannten Wartezeit, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf soziale Belange des Arbeitnehmers frei kündigen.

Streitereien als Kündigungsgrund

Im entschiedenen Fall wurde der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit gekündigt. Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat als Grund mit, dass die Frau sich immer wieder laute Streitereien mit Kollegen liefere. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Die Betriebsratsanhörung sei formelhaft gewesen und reiche für eine Kündigung während der Wartezeit nicht aus. So sei nicht vorgetragen worden, wann, wo, mit welchen Kollegen und zu welchem Thema es Streitereien gegeben habe.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Während der Wartezeit dürfe der Arbeitgeber Mitarbeiter frei kündigen. Anders als nach der sechsmonatigen Wartezeit müsse der Arbeitgeber bei einer vorher ausgesprochenen Kündigung dem Betriebsrat nur jene Umstände mitteilen, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet“. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, seine Entscheidung der Arbeitnehmervertretung detailliert zu begründen.

Hier habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat ausreichende Gründe mitgeteilt, die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich gewesen seien. Er habe den Betriebsrat nicht darüber informieren müssen, wann, wo und mit wem die Klägerin in Streit geraten sei.

Az.: 10 Sa 817/23