

Essen (epd). Ausreisepflichtige Flüchtlinge müssen zur Durchführung ihrer Abschiebung bei der Passbeschaffung mitwirken. Kommen sie dem nicht nach, können sie nur Anspruch verringerte Asylbewerberleistungen beanspruchen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 16. Dezember 2024 bekanntgegebenen Beschluss klargestellt.
Im Streitfall ging es um eine seit 2009 in Deutschland lebenden Frau aus Guinea. Ihr Asylantrag der wurde rechtskräftig abgelehnt. Da die ausreisepflichtige Frau über keine Reisedokumente verfügt und deshalb nicht abgeschoben werden kann, wird sie derzeit geduldet. Da sie sich bei der Passbeschaffung nicht mitwirkte, erhielt sie nur noch eingeschränkte Asylbewerberleistungen. Diese deckten lediglich den Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege ab. Mit ihrem Antrag auf einstweiliger Anordnung wollte sie höhere Asylbewerberleistungen erhalten.
Das LSG lehnte ihren Antrag ab. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Leistungsberechtigte nur eingeschränkte Leistungen, wenn sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht ermöglichen. Dies sei hier der Fall.
Allerdings stehen der Frau neben den bewilligten 228 Euro weitere 15 Euro monatlich zu. Die Geldleistungsansprüche seien in Bezug auf den Körperpflegebedarf zu niedrig bemessen worden.
Az.: L 20 AY 16/24 B ER