sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Arbeitszeiterfassung auch bei Vollzeit-Hausangestellten



Luxemburg (epd). Arbeitgeber dürfen sich bei der Beschäftigung von Vollzeit-Hausangestellten nicht vor der Arbeitszeiterfassung drücken. Anders als bei Teilzeit-Hausangestellten, müssen Arbeitgeber bei Vollzeitkräften „ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg - und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Geklagt hatte eine vollzeitbeschäftigte Hausangestellte aus Spanien. Nachdem der Frau ungerechtfertigt gekündigt worden war, wurden ihre Arbeitgeber dazu verurteilt, ihr bestimmte Beträge für nicht genommene Urlaubstage sowie Sonderzahlungen zu überweisen.

Arbeitgeber erfasste Arbeitszeiten nicht

Ein erneut mit dem Fall befasstes spanisches Gericht rügte, dass die Frau nicht nachgewiesen habe, wie viele Arbeitsstunden sie tatsächlich geleistet hat und welcher Lohn ihr hierfür zusteht. Die Arbeitnehmerin hatte noch eingewandt, dass ihre Arbeitgeber keine täglichen Aufzeichnungen über ihre geleistete Arbeitszeit geführt hätten. Das sei nach der damaligen spanischen Regelung bei Hausangestellten auch nicht erforderlich gewesen, so das Gericht, das den Fall jedoch dem EuGH vorlegte.

Der EuGH verwies nun auf seine Grundsatzentscheidung zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019 (Az.: C-55/18). Danach müssten Arbeitgeber regelmäßig die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Nur so könnten Überstunden und die Einhaltung von Ruhe- und Höchstarbeitszeiten überprüft werden. EU-Mitgliedstaaten müssten daher festlegen, dass Arbeitgeber „ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.

Ausnahmen können für Teilzeitarbeit gelten

Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung seien aber möglich, „wenn die Dauer der Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Tätigkeit nicht gemessen und/oder vorgegeben wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“. Das könne für in teilzeitbeschäftigte Hausangestellte gelten, so das Gericht.

Bei vollzeitbeschäftigten Hausangestellten, wie dies in Spanien oft der Fall ist, seien Arbeitgeber aber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet, so die Luxemburger Richter im aktuellen Fall. Ohne eine Arbeitszeiterfassung werde den Hausangestellten „die Möglichkeit vorenthalten, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden“. Das vorlegende spanische Gericht muss nun entscheiden, wie sie die fehlende Arbeitszeiterfassung auf die geltend gemachten Lohnansprüche auswirkt.

Az.: C-531/23