sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Keine Kostenerstattung für Lohnfortzahlung bei Corona-Quarantäne



Düsseldorf (epd). Die Lohnfortzahlungskosten für einen in Quarantäne befindlichen und mit dem Coronavirus infizierten Arbeitnehmer müssen allein die Arbeitgeber schultern. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auch durch seine Krankheitssymptome an der Arbeit gehindert war, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am 30. Oktober bekanntgegebenen Grundsatzurteil.

Allein beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch 300 vergleichbare Arbeitgeberklagen gegen den Landschaftsverband Rheinland anhängig. Eigentlich sieht das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung vor, wenn infizierte Arbeitnehmer oder „Ansteckungsverdächtige“ wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten dürfen und einen Verdienstausfall erleiden.

Fortzahlungs- vor Entschädigungsanspruch

Am 20. März 2024 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass in Quarantäne geschickte Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, selbst wenn sie keine Symptome aufweisen oder nicht krankgeschrieben sind. Denn so oder so sei der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung an der Arbeitsleistung gehindert.

Damit können Arbeitgeber faktisch keine Entschädigung für die angefallenen Lohnfortzahlungskosten erhalten, urteilte nun das Verwaltungsgericht. Denn Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz seien im Vergleich zum Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig einzustufen. Zweck der Entschädigung sei es, „vor materieller Not (zu) schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen“. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezwecke die Entschädigungsregelung hingegen nicht.

Die im Streitfall unterlegene Arbeitgeberin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mittlerweile eingelegt.

Az.: 29 K 6557/24 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)

Az.: 5 AZR 234/23 (Bundesarbeitsgericht Erfurt)