Frankenthal (epd). Eltern können wegen eines fehlenden Kitaplatzes für die von ihr selbst organisierte Betreuung nicht generell Schadensersatz von der zuständigen Gemeinde verlangen. Bevor Eltern für angefallene private Betreuungskosten Schadensersatz von der Gemeinde verlangen können, müssen sie erst einmal im gerichtlichen Eilverfahren die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes eingefordert werden, entschied das Landgericht Frankenthal in einem am 31. Oktober bekanntgegebenen Urteil.
Die klagenden Eltern aus Ludwigshafen hatten noch im Geburtsmonat ihres Kindes im Mai 2020 einen Kitaplatz ab Mai 2021 beantragt. Die Stadt bestätigte die Anmeldung. Die versprochene Rückmeldung erfolgte aber erst im April 2023 mit einer Zusage ab September 2023.
Bis dahin waren die Eltern auf sich allein gestellt und brachten ihr Kind privat unter. Von der beklagten Stadt verlangten sie schließlich die Erstattung der angefallenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen. Die Kommune sei schließlich gesetzlich zur Bereitstellung eines Kitaplatzes verpflichtet, argumentierten sie.
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Bevor Eltern Schadensersatz für private Betreuungskosten erhalten können, müssten sie erst einmal im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht ihren Kita-Anspruch durchsetzen.
Dies habe das Elternpaar „vorwerfbar unterlassen“. Denn der gesetzliche Anspruch auf einen Kitaplatz diene vorrangig dazu, dass die Kommunen ausreichend Betreuungsplätze bereitstellen. Die sonst mögliche Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz sei dem untergeordnet. Es gebe daher „kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kitaplatz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert wird und dafür eine Geldzahlung zu verlangen“. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kitaplatz bestehe eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten.
Gegen dieses Urteil können die Eltern noch Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken einlegen.
Az.: 3 O 313/23