sozial-Recht

Bundesgarbeitsgericht

Schmerzensgeld nach unzulässiger Detektivüberwachung



Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter beim Verdacht einer nur vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nicht einfach von einem Detektiv überwachen lassen. Gibt es keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests, stellt diese Überwachung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv eine unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten dar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 29. Oktober veröffentlichten Urteil. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld sei damit möglich, so die Erfurter Richter.

Im konkreten Fall hatte sich der im Vertrieb angestellte Kläger am 4. Februar 2022 wegen einer Verletzung krankgemeldet. Eine Ärztin bescheinigte ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. März 2022. Der Arbeitgeber hatte wegen vorangegangener Streitigkeiten jedoch Zweifel, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig ist. Er beauftragte einen Detektiv, der den Kläger beobachten sollte.

Der überwachte den Kläger beim Einkaufen oder bei Arbeiten auf der eigenen Terrasse. Auch, dass der Kläger beim Gehen das linke Bein nachzog, wurde vermerkt.

Kläger forderte 25.000 Euro

Den Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben, bestritt der Kläger. Wegen der Überwachung seines Gesundheitszustandes verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Der Arbeitgeber habe in verbotenerweise seine Gesundheitsdaten verarbeitet. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehe hierfür eine Entschädigung vor, so der Kläger.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sprach dem Mann wegen der rechtswidrigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu. Der Arbeitgeber habe keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes gehabt und den Kläger vor der Beauftragung der Detektei auch nicht persönlich angehört. Die Dokumentation des Gesundheitszustandes durch den Detektiv - insbesondere der Hinweis auf den Gang des Klägers - stelle eine verbotene Verarbeitung von Gesundheitsdaten dar.

Dem folgte auch das BAG. Nur bei begründeten Zweifeln an einem ärztlichen Attest sei es möglich, dass der Arbeitgeber den Gesundheitszustand eines Mitarbeiters von einer Detektei überwachen und dokumentieren lassen kann. Nach der ständigen BAG-Rechtsprechung sind Zweifel etwa dann angebracht, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben ist und danach sofort wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Im verhandelten Fall habe es aber keine Hinweise eines falschen Attestes gegeben, betonte das BAG. Dem Kläger stehe ein Schmerzensgeld zu.

Az.: 8 AZR 225/23