Potsdam (epd). Nach einer Gerichtsentscheidung müssen Krankenkassen bei einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung drei Versuche mit der derselben Methode bezahlen. In einer am 29. Oktober bekanntgemachten Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg in Potsdam verweisen die Richterinnen und Richter auf das Sozialgesetzbuch V. Dort heißt es: „Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.“
Für die Anzahl der erfolglosen Versuche ist demnach nur auf dieselbe Behandlungsmethode abzustellen. Dass daneben auch weitere erfolglose Versuche mit anderen Methoden unternommen wurden, ist grundsätzlich unbeachtlich, befand das Gericht.
Geklagt hatte eine Frau, die im August 2019 ihr 40. Lebensjahr vollendete. Sie war zu dem Zeitpunkt bereits Mutter einer Tochter, die im Wege einer sogenannten intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) geboren wurde. Die Klägerin unternahm zwei weitere Versuche mit dieser Methode sowie drei weitere Versuche der Kinderwunschbehandlung mit kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium. Bis auf eine ICSI im Jahr 2015 zahlte die Frau alle Behandlungsversuche selbst.
Lediglich eine im Jahr 2018 durchgeführte ICSI führte zu einer Schwangerschaft mit Fehlgeburt. Im Jahr 2019 unternahm die Klägerin abermals zwei erfolglose Versuche der Kinderwunschbehandlung mittels ICSI. Ihre Krankenkasse lehnte die - vom Gesetz vorgesehene - Übernahme der hälftigen Kosten ab, weil bereits mehr als drei Behandlungsversuche fehlgeschlagen seien. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg.
Der 16. Senat des Landessozialgerichts hat der Frau nunmehr recht gegeben und die Krankenkasse verurteilt, die geltend gemachten hälftigen Kosten für die beiden erfolglosen ICSI-Behandlungen im Jahr 2019 zu übernehmen.
Das Gericht betonte, dass unterschiedliche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei der Zählung der erfolglosen Behandlungsversuche grundsätzlich nicht addiert werden dürfen. Das ergebe sich aus Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung. Daher seien die drei erfolglosen Versuche der Befruchtung von kryokonservierten Eizellen nicht mitzuzählen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.