sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Arzt muss für Wiedererlangung der Approbation Reife zeigen



Saarlouis (epd). Bekommt ein Arzt die Approbation entzogen, weil er eine Frau sexuell genötigt hat, muss er sein Fehlverhalten aufarbeiten und Reife zeigen, ehe er wieder als Arzt arbeiten darf. Zeigt er keine ausreichende Einsicht, könne er weiter als unwürdig zur Ausübung des Arztberufs angesehen werden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in Saarlouis in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 18. September 2024.

Im konkreten Fall ging es um einen Anästhesisten, der schon einmal verurteilt wurde, allerdings wegen dreifachen Abrechnungsbetrugs im April 2005 zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen. Die Approbationsbehörde widerrief daraufhin die Approbation des Arztes. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwei Gründe für Entzug der Approbation

Als der Arzt beim OVG die Zulassung der Berufung beantragt hatte, wurde bekannt, dass er am 31. Mai 2010 von einem Amtsgericht zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Er hatte die Arzthelferin eines Kollegen, mit dem er bei ambulanten Operationen zusammengearbeitet hatte, sexuell genötigt. Dies war dann erst recht ein Grund für den Verlust seiner Approbation.

Im Juni 2019 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Approbation. Seine private Lebensführung sei untadelig, fachliche Fehler seien ihm nicht vorgeworfen worden. Die sexuelle Nötigung bestritt er. Die Verurteilung beruhe nur auf Bekundungen der Anzeigeerstatterin. Er habe der Frau auch nicht, wie von ihr behauptet, nach der „angeblichen Tat“ nachgestellt.

Betrug eingesehen, Nötigung nicht

Die Wiedererteilung der Approbation lehnte das Verwaltungsgericht Saarlouis ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem OVG erfolglos. Es fehle bei dem Arzt ein innerer Reifeprozess, in dem er sein Fehlverhalten ausreichend hinterfragt und dieses eingesehen habe. Nur so sei er würdig, den Arztberuf wieder ausüben zu können. Hinsichtlich des Abrechnungsbetrugs habe der Arzt sein Fehlverhalten eingesehen, nicht aber bei der sexuellen Nötigung.

Der Einwand des Arztes, die abgeurteilte sexuelle Nötigung habe mit seiner beruflichen Tätigkeit nichts zu tun gehabt, gehe fehl. Denn die Frau habe sich aus Respekt vor dem Kläger und ihrem Chef nicht getraut, ihn in die Schranken zu weisen. Nach dem Vorfall habe der Arzt sogar die Nähe der Frau gesucht und sie damit in große Angst versetzt. Der Kläger könne die Tat auch nicht mit dem Argument kleinreden, dass die Arzthelferin ja noch nicht einmal zivilrechtlich Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht habe, so das OVG.

Az.: 1 A 104/23