sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Erschwerte Adoption nach privater Samenspende



Karlsruhe (epd). Lesbische Paare müssen nach einer privaten Samenspende für eine Adoption des Kindes den Namen des Samenspenders preisgeben. Denn diesem müsse die Teilnahme am Adoptionsverfahren eröffnet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 9. Oktober veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall ging es um zwei verheiratete lesbische Frauen mit Kinderwunsch. Um ihr Wunschkind zeugen zu können, nahmen sie die private Samenspende eines Mannes in Anspruch. Eine der beiden Partnerinnen wollte das am 24. Juli 2020 von ihrer Ehefrau geborene Kind adoptieren.

Vor dem niedersächsischen Amtsgericht Bersenbrück gab das Paar zwar an, die Kontaktdaten des Samenspenders zu kennen. Den Namen wollten sie aber nicht preisgeben, weil er auf keinen Fall namentlich benannt werden wolle. Sie fürchteten, dass der Mann später jeglichen Kontakt zum Kind ablehnen würde, sollten sie seinen Namen preisgeben. Als Beleg für die Zustimmung des Samenspenders und möglichen Vater des Kindes zur Adoption legten sie Fotos eines WhatsApp-Chat-Verlaufs vor.

Zwei Instanzen wiesen Antrag ab

Das Amtsgericht und auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen den Adoptionsantrag ab. Der private Samenspender und mögliche Vater müsse am Adoptionsverfahren beteiligt werden und im Fall der Vaterschaft seine Zustimmung zur Adoption erteilen.

Dies bestätigte nun auch der BGH. Während bei einer von einer Samenbank erhaltenen Samenspende der Samenspender nicht am Adoptionsverfahren beteiligt werden müsse, sei dies bei einer privaten Samenspende anders. Der private Samenspender habe im Fall der Vaterschaft Anspruch auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft. Wolle hier die Partnerin der Kindesmutter das Kind adoptieren, müsse der Samenspender deshalb am Adoptionsverfahren beteiligt werden. Das Paar habe eine Mitwirkungspflicht bei der Benennung der Kontaktdaten. So könne das Familiengericht den Mann über das Verfahren informieren, damit er seine Rechte wahrnehmen könne.

Sehe dieser von der Feststellung der Vaterschaft ab, sei die Einwilligung in die Adoption nicht mehr erforderlich. Die Kopie von WhatsApp-Nachrichten könnten eine Einwilligung des Mannes in die Adoption aber nicht zweifelsfrei belegen. Allerdings könne das Adoptionsverfahren ohne Beteiligung des Samenspenders durchgeführt werden, wenn dieser anonym oder sein Aufenthaltsort dauerhaft unbekannt sei, entschied der BGH.

Az.: XII ZB 147/24