sozial-Recht

Oberlandesgericht

Häusliche Gewalt gegen die Mutter ist auch Gewalt gegen die Kinder



Frankfurt a.M. (epd). Häusliche Gewalt und Todesdrohungen eines Vaters gegen die Mutter ist auch eine Form der Kindesmisshandlung. Die von Kindern miterlebte Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter begründen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 1. Oktober veröffentlichten Beschluss.

Vor Gericht ging es um das Sorgerecht für die heute neun und fünf Jahre alten Kinder der inzwischen geschiedenen Eltern. Die Kinder leben seit der Trennung im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den Vater wurde 2021 und ab Ende 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot verhängt. Grund dafür waren häusliche Gewalt und wiederholte Todesdrohungen gegen die Mutter. Die Kinder hatten die Angriffe auf ihre Mutter und die Drohungen des Vaters miterlebt.

Amtsgerichtsentscheidung bestätigt

Das Amtsgericht hatte daraufhin die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder aufgehoben und der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen.

Diese Entscheidung ist rechtmäßig, befand nun das OLG. Das Gesetz sehe die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil vor, wenn das „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Hier spreche die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt gegen eine „für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe“. Das Gericht sah eine spezielle Form der Kindesmisshandlung, die die kindliche Entwicklung negativ beeinflussen könne, begründete das OLG seine Entscheidung.

Aufgrund der bedrohlichen Umstände sei es der Mutter auch nicht zuzumuten, sich regelmäßig mit dem Vater in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Die „direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der elterlichen Sorge“, betonte das OLG. Die Kinder hätten sich trotz ihres jungen Alters eindeutig gewünscht, dass die alleinige Sorge die Mutter ausüben solle.

Az.: 6 UF 144/24