Halle (epd). Der Grad der Pflegebedürftigkeit hängt von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen eingeschränkten Selbstständigkeit eines Menschen ab. Allein die Schwere einer Erkrankung und Behinderung oder eine festgestellte Erwerbsminderung und ein Grad der Behinderung (GdB) sagen dagegen noch nichts über den Pflegebedarf und einen bestimmten Pflegegrad aus, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem am 30. September veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein voll erwerbsgeminderter Rentner mit einem GdB von 60. Neben körperlichen Beeinträchtigungen wie chronischen Rückenschmerzen bestehen bei ihm auch eine wiederkehrende depressive Störung und eine depressive Grundstimmung mit gelegentlichen Panikattacken. Aufgrund seiner vollen Erwerbsminderung, seines GdB von 60 und seiner psychischen Störungen beantragte er bei seiner Pflegekasse den für den Zeitraum April bis 31. August 2019 den Pflegegrad 2.
Die Pflegekasse sah nach mehreren Hausbesuchen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 jedoch als nicht erfüllt an und lehnte den Antrag des Manns ab, der dann vor Gericht ging.
Das LSG wies die Klage nun ab. Bei der Bestimmung des Pflegegrads komme es auf die Schwere der Beeinträchtigungen in sogenannten sechs Modulen an. Dazu gehörten etwa die Bereiche Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten oder auch psychische Problemlagen. Je stärker die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Bewältigung des Alltags erschwerten, desto höher könne der Pflegegrad sein.
Zu berücksichtigen sei „allein die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“, urteilte das LSG. So begründe allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch keine Pflegebedürftigkeit. Gleiches gelte für das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung oder eines GdB von 60.
Das Gericht befand, dass der Kläger seinen Alltag trotz seiner Erkrankung gut bewältigen könne. Er habe im Streitzeitraum seinen Tagesablauf ohne fremde Hilfe nach seinen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen und bewusst gestalten können. Die zeitliche und örtliche Orientierung war jederzeit gegeben. Medikamentös war er gut eingestellt. Die Voraussetzungen für einen Pflegegrad 2 lägen damit nicht vor, entschied das LSG.
Az.: L 1 P 2/22